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Kennzeichnungspflicht für Gen-Lebensmittel wird ausgeweitet

Mainz (lme) – Zwei neue EU-Verordnungen, die ab Mitte April 2004 anzuwenden sind, regeln Zulassung, Sicherheitsbewertung und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten sowie von Futtermitteln neu. Darauf weist jetzt das Ministerium für Umwelt und Forsten von Rheinland-Pfalz hin. Damit wird nach Meinung des Ministeriums die Verbrauchersicherheit erhöht. Die neuen Verordnungen lösen die seit 1997 gültigen Vorschriften ab. Zukünftig benötigen alle Lebensmittel, die ganz oder teilweise aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, aus solchen Organismen hergestellt wurden oder entsprechende Zutaten enthalten, eine Zulassung.

Die Kennzeichnungspflicht wird laut Ministerium ausgeweitet. Während bisher allein der analytische Nachweis einer Veränderung im Endprodukt anzuzeigen war, ist künftig ein Hinweis auch dann erforderlich, wenn im Endprodukt keine Veränderung mehr nachweisbar ist. Ein alle Waren begleitendes Dokumentationssystem gibt Auskunft über den Produktionsprozess und über die verwendeten Rohstoffe. Die neue Rückverfolgungsverordnung garantiert Transparenz. Im Unterschied zum bisherigen Recht müssen nun zum Beispiel auch gereinigte Öle wie Maisöl aus gentechnisch veränderten Rohprodukten besonders gekennzeichnet werden.

„Der Verbraucher muss Wahlfreiheit haben, ob er Produkte, die mit Gentechnik in Berührung gekommen sind, kaufen will. Darum ist die neue Informationspflicht der Rohstoffproduzenten, Hersteller und Warenanbieter ein großer Vorteil“, stellt Umweltministerin Conrad fest.

Nach der neuen Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel sind Lebensmittel und die Zutaten einschließlich der Zusatzstoffe künftig immer dann kennzeichnungspflichtig,

· wenn es sich um einen gentechnisch veränderten Organismus handelt (z.B. Tomate, Kartoffel, Maiskolben);

· wenn sie gentechnisch veränderte Organismen enthalten (z.B. Joghurt mit gentechnisch veränderten Bakterien, Weizenbier mit gentechnisch veränderter Hefe;

· wenn sie aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden – unabhängig davon, ob die Veränderung im Lebensmittel nachweisbar ist oder nicht (z.B. Öl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen oder gentechnisch verändertem Raps, Stärke aus gentechnisch verändertem Mais, Traubenzucker aus gentechnisch veränderter Maisstärke.

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