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Kennzeichnung von Honig verbessert

(ZMP) – Die Kennzeichnung von Honig wird durch eine neue Verordnung nach europäischen Richtlinien verbessert. Sie ist am 29. Januar in Kraft getreten und betrifft vor allem die Kennzeichnung des Produkts. Danach müssen nun auch beim Honig das Ursprungsland und das Mindesthaltbarkeitsdatum auf dem Etikett stehen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft dürfen „gefilterter Honig“ und „Backhonig“ nur noch bei eindeutiger Kennzeichnung in den Handel gelangen, um für den Verbraucher eine Abgrenzung zum herkömmlichen Produkt zu ermöglichen. Dem „gefilterten Honig“ entzieht der Hersteller organische und anorganische Fremdbestandteile, aber auch Pollen. Dadurch wird er fließfähiger und kann durch tubenartige Verpackungen leichter dosiert werden. „Backhonig“ ist aufgrund seiner Inhaltsstoffe nur für industrielle Zwecke oder als Zutat für Lebensmittel geeignet. Des Weiteren sind Mindest- und Höchstgehalte verschiedener Bestandteile des Honigs neu festgelegt worden. Auch die nach Herkunft, Gewinnungsart, Angebotsform oder Zweckbestimmung unterschiedenen Honigarten wie beispielsweise Blütenhonig und Honigtauhonig wurden neu definiert.

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Weitere Informationen hier.