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Chlor-Hühnchen: EU – Vorschriften zur Behandlung von Geflügelfleisch werden konkretisiert

Brüssel (lme) – Die EU-Kommission hat strenge Bedingungen an die antimikrobielle Behandlung von Geflügelfleisch gestellt. Ein entsprechender Vorschlag wurde dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (SCoFCAH) übermittelt. Es handelt sich um vier antimikrobielle Stoffe für die Dekontaminierung von Geflügelschlachtkörpern, die nur einzeln, also nicht als Kombipräparat, eingesetzt werden dürfen. Außerdem darf jeweils nur der ganze Schlachtkörper, nicht jedoch Schlachtkörperteile oder Geflügelteilstücke behandelt werden. Unternehmen werden dazu verpflichtet, Geflügel, das mit einem dieser Stoffe behandelt wurde, für die Verbraucher entsprechend zu kennzeichnen. Es muss deutlich lesbar sein, dass das Geflügel entweder „mit antimikrobiellen Stoffen behandelt“ oder „mit Chemikalien dekontaminiert“ wurde.

Alle Stoffe wurden von der EFSA einer wissenschaftlichen Bewertung ihrer unmittelbaren Folgen für den Verbraucher unterzogen, mit positivem Ergebnis. Unternehmen, die die genannten Stoffe einsetzen, müssen Daten für Forschung und Überwachung sammeln und den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen. Bei dieser Forschung geht es um mögliche mittel- und langfristige Auswirkungen der Stoffe, Auswirkungen von Abwasser auf die Umwelt und die Möglichkeit der Bildung resistenter Stämme im Abwasser. Strenge Abwasservorschriften sollen den Schutz der Umwelt gewährleisten. Wo die vier Stoffe verwendet werden, müssen die zuständigen Behörden die Häufigkeit amtlicher Kontrollen erhöhen. Eine andere wichtige Anforderung ist, dass der Geflügelschlachtkörper nach der Dekontamination mit Trinkwasser gespült werden muss. Und das Spülen muss vor der Verbringung der Schlachtkörper in den Kühl- oder Tiefkühlraum stattfinden, damit eine wirkungsvollere Beseitigung möglicher Rückstände dieser Stoffe gewährleistet ist.

Der SCoFCAH wird auf einer seiner nächsten Sitzungen über den Vorschlag abstimmen. Wird der Vorschlag angenommen, ist auch eine Änderung der Definitionen und Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch erforderlich. Dies ist Gegenstand eines separaten Vorschlags zur Änderung einer Verordnung, der dem Rat und dem Europäischen Parlament übermittelt wird. Nach den geltenden Regelungen ist eine Stellungnahme des Parlaments und eine qualifizierte Mehrheit im Rat erforderlich. Sollte der Vorschlag erst nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verabschiedet werden, so unterläge er dann dem Mitentscheidungsverfahren zwischen Rat und Parlament.

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