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Ohne Risiko: BVL genehmigt Freisetzung gentechnisch veränderter Zuckerrüben

Berlin (lme) – Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 31. März 2008 der Firma Planta die Freisetzung gentechnisch veränderter Zuckerrüben genehmigt. Die Pflanzen sollen an zwei Standorten in der Gemeinde Northeim (Niedersachsen) sowie in Thulendorf (Mecklenburg-Vorpommern) und Dreileben (Sachsen-Anhalt) freigesetzt werden. Die genehmigten Freisetzungsflächen umfassen maximal 6.000 Quadratmeter je Standort und Jahr mit einer Bestandesdichte von acht bis zwölf Pflanzen je Quadratmeter. Das Unternehmen darf die gentechnisch veränderten Pflanzen zwischen 2008 und 2011 freisetzen.

Das BVL kommt in seiner Sicherheitsbewertung zu dem Schluss, dass von dem Freisetzungsversuch keine schädlichen Einflüsse auf Menschen und Tiere sowie auf die Umwelt zu erwarten sind, verfügt aber Vorsorgemaßnahmen. Um eine Verbreitung der gentechnisch veränderten Zuckerrüben zu vermeiden, muss der Betreiber die Freisetzungsfläche und einen Kontrollstreifen um die Freisetzungsfläche in zweiwöchigen Abständen während der Vegetationsperiode auf Rüben kontrollieren, die Blütenstände bilden und diese vor der Blüte vernichten. Das gentechnisch veränderte Saat- und Erntegut ist zu kennzeichnen. Eine Verfütterung der Zuckerrüben oder die Verwendung für Lebensmittelzwecke ist nicht zulässig. Nicht für Untersuchungen verwendetes Material muss vernichtet werden. Nach Abschluss des Freilandversuches ist eine einjährige Anbaupause für Zuckerrüben einzuhalten, um ggf. nachwachsende gentechnisch veränderte Zuckerrüben auf der Versuchsfläche einschließlich eines Randstreifens kontrollieren zu können.

Die zur Freisetzung genehmigten Zuckerrüben enthalten ein Gen, das die Pflanzen gegenüber dem herbiziden Wirkstoff Glyphosat tolerant macht. Im Rahmen der Freisetzung sollen die landwirtschaftlichen und typischen Merkmale der Pflanzen erfasst, Inhaltsstoffe analysiert und Wirkungen auf Nicht-Zielorganismen untersucht werden.

Die zur Freisetzung genehmigte gentechnisch veränderte Zuckerrübenlinie H7-1 wurde seit 1995 in Belgien, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Frankreich und Spanien freigesetzt. In Deutschland wurde die Freisetzung dieser Zuckerrübenlinie schon einmal für die Jahre 1999 bis 2006 genehmigt, informiert das BVL.

Der Öffentlichkeit wurde durch die Auslegung der Antragsunterlagen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die insgesamt 95 Einwendungen wurden bei der fachlichen und rechtlichen Bewertung des Antrags geprüft und im Genehmigungsbescheid gewürdigt. Für die Entscheidung des BVL wurden Stellungnahmen des Bundesamts für Naturschutz, des Bundesinstituts für Risikobewertung und des Robert Koch-Instituts eingeholt. Gleichzeitig wurden Stellungnahmen des unabhängigen Wissenschaftler- und Sachverständigengremiums, der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, und des Julius-Kühn-Institutes in die Entscheidung einbezogen. Darüber hinaus wurden fachliche Stellungnahmen der Länder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt eingeholt.

Hintergrundinformation

Das BVL ist zuständig für den Vollzug wichtiger Teile des Gentechnikgesetzes. Es berät die Bundesregierung sowie die Länder und ihre Gremien in Fragen der biologischen Sicherheit in der Gentechnik. Gentechnisch veränderte Organismen müssen zunächst ein Genehmigungsverfahren beim BVL positiv durchlaufen, ehe sie freigesetzt werden dürfen. Ferner führt das BVL die Geschäftsstelle der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit. Das BVL ist die national zuständige Behörde für gemeinschaftliche Genehmigungsverfahren der EU zum Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen und koordiniert für Deutschland die BIO-TRACK-Datenbank der OECD. Als nationale Kontaktstelle des Internationalen Übereinkommens über die biologische Sicherheit managt das BVL für Deutschland den Informationsaustausch über lebende gentechnisch veränderte Organismen im so genannten Biosafety Clearing House.

Für die Überwachung der im Bescheid enthaltenen Bestimmungen sind die zuständigen Behörden der Bundesländer verantwortlich, so das BVL.

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