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Urteil: Gastwirt muss wegen Verstößen gegen Jugendschutzvorschriften schließen

Neustadt (lme) – Verstößt ein Gastwirt mehrfach gegen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, so rechtfertigt dies nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt den Entzug der Gaststättenerlaubnis.

Im entschiedenen Fall betreibt der Antragsteller zwei Gaststätten in Neustadt an der Weinstraße. Bei verschiedenen nächtlichen Kontrollen der Stadt, u. a. um 0.45 Uhr, 1.05 Uhr und 1.20 Uhr, wurden dort jeweils Jugendliche – überwiegend mit alkoholischen Getränken und rauchend – angetroffen, die sich nach den Jugendschutzvorschriften zu diesen Zeiten nicht mehr in einer Gaststätte hätten aufhalten dürfen.

Das Jugendschutzgesetz bestimmt, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten nur gestattet ist, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

Nach vorheriger Abmahnung widerrief die Stadt die dem Gastwirt erteilte Erlaubnis zum Betrieb der beiden Lokale mit sofortiger Wirkung und ordnete deren Schließung bis spätestens 30. August 2007 an.

Hiergegen erhob dieser Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Der Antragsteller habe sich wiederholt und selbst nach Abmahnung nicht an die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes gehalten. In seinen Lokalen hätten sich nicht nur spät abends und nachts Jugendliche aufgehalten, diesen sei auch unter Verstoß gegen die gesetzlichen Schutzbestimmungen Alkohol ausgeschenkt worden. Die festgestellten Verstöße rechtfertigten den sofortigen Entzug der Gaststättenerlaubnis und die von der Behörde verfügte Schließung der Lokale.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. September 2007 – 4 L 1016/07.NW –

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