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Großhandelsbetrieb muss Abnehmer gentechnisch veränderten Frittierfetts nennen

Berlin (lme) – Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren die Berechtigung der Lebensmittelaufsichtsbehörde bestätigt, von einem Großhandelsbetrieb eine Liste der Abnehmer von Frittierfett zu verlangen, das aus gentechnisch veränderten Sojabohnen hergestellt worden ist.

Der Antragsteller, ein in Berlin – Reinickendorf ansässiger Großhandelsbetrieb, vertreibt Öle aus genetisch veränderten Sojabohnen. Das Bezirksamt forderte den Betrieb auf, die Abnehmer dieser Öle zu benennen. Ziel der Anfrage war es, bei den belieferten Imbissständen und Restaurants überprüfen zu können, ob diese sich an die durch neue EG-Verordnungen eingeführte Verpflichtung halten, ihre Kunden – die Endverbraucher – auf die Verwendung gentechnisch veränderter Lebensmittel hinzuweisen.

Der Betrieb verweigerte die Herausgabe der Kundenliste unter Hinweis auf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis. Daraufhin verpflichtete das Bezirksamt den Betrieb unter Anordnung des Sofortvollzugs die Kundenliste zu offenbaren.

Der von dem Großhandelsbetrieb beim Verwaltungsgericht Berlin dagegen eingereichte Eilantrag blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat die 14. Kammer ausgeführt, die EG-rechtliche Kennzeichnungspflicht greife bereits dann, wenn – wie hier – genetisch veränderte Organismen lediglich in Zutaten vorhanden seien. Ob ein konkreter Betrieb gegen die Kennzeichnungspflicht verstoße, lasse sich nur selten ohne Weiteres vor Ort feststellen, weil die angebotenen Produkte z. B. von Imbissbuden nicht an Ort und Stelle auf ihren Gehalt an genetisch veränderten Organismen untersucht werden könnten. Hierzu bedürfe es vielmehr – und das sei der Zweck des Auskunftsbegehrens – bereits im Vorfeld, ansetzend bei den Vertriebswegen, der Klärung, welche Betriebe überhaupt mit entsprechenden Produkten beliefert worden seien.

Das den Verbrauchern eingeräumte Recht auf freie Wahl zwischen „natürlichen“ und gentechnisch veränderten Produkten könne nur dann effizient ausgeübt werden, wenn die korrekte Kennzeichnung der angebotenen Waren garantiert sei.

Die betroffene Firma hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin Beschwerde eingelegt.

Beschluss der 14. Kammer vom 18. Juni 2007 – VG 14 A 66. 06 –

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