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Imker scheitet mit Klage gegen Gen-Maisfeld

München (lme) – Ein Imker aus dem Landkreis Donau-Ries hat keinen Anspruch darauf, den Anbau von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810 auf einer von seinem Bienenhaus ca. 1,5 bis 2 km entfernt gelegenen staatlichen Versuchsfläche zu untersagen bzw. darauf, dass die Anbaufläche vor der Blüte abgeerntet wird. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit am 25.06.2007 bekannt gegebenem Beschluss unter Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Mai 2007 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden und damit einen Eilantrag des Imkers abgelehnt, der befürchtet, dass in seinem Honig gentechnisch veränderte Pollen der Maispflanzen der Linie MON 810 gelangen könnten.

In seiner Begründung weist der BayVGH darauf hin, dass im Eilverfahren nicht geklärt werden könne, ob im Honig eingeschlossener Pollen überhaupt noch unter den Begriff des gentechnisch veränderten Organismus (GVO) fallen könnte. Zudem führt das Gericht aus, dass nach den einschlägigen EU-Vorschriften das Inverkehrbringen des Honigs – mit unbeabsichtigten und technisch unvermeidbaren Spuren von Pollen gentechnisch veränderter aber gentechnikrechtlich zum Ausbringen in die Umwelt zugelassener Maispflanzen – weder verboten sei, noch einer Kennzeichnungspflicht unterliege, da der hierfür festgesetzte Schwellenwert von 0,9 % nicht erreicht werde. Daher sei eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der durch das Gentechnikgesetz geschützten Rechtsgüter nicht gegeben. Auch habe der „Anbauer“ die Pflicht der „guten fachlichen Praxis“ beachtet, da zu dem Imkereibetrieb ein ausreichender Mindestabstand (hier von ca. 1,5 bis 2 km) eingehalten werde und sich zudem zwischen der Anbaufläche und dem Betrieb eine Ortschaft als eine Art Barriere befinde. Den „Anbauer“ treffe auch nicht deshalb eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, weil Mais der Linie MON 810 selbst nicht als Lebensmittel zugelassen sei. Denn insofern werde aufgrund der gentechnikrechtlichen Zulassung der Freisetzung von Mais der Linie MON 810 in die Umwelt in Kauf genommen, dass gentechnisch veränderte Pollen in geringen Spuren in die Nahrung des Menschen gelangen könnten.

Die Eilentscheidung ist unanfechtbar.

(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.6.2007 Az. 22 CE 07.1294)

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