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Pflichtbeiträge zum Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft verfassungswidrig?

Köln (lme) – Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem am Donnerstag den 18. Mai 2006 ergangenen Beschluss drei Verfahren ausgesetzt, in denen sich Unternehmen der Ernährungswirtschaft gegen die gesetzlichen Pflichtbeiträge zum Absatzfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft wenden. Das Gericht wird die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, weil es das der Beitragserhebung zugrunde liegende Gesetz für verfassungswidrig hält.

Der 1969 gegründete Absatzfonds in Bonn hat die Aufgabe, den Absatz von Produkten der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im In- und Ausland zentral zu fördern. Rechtlich handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die ihrerseits u.a. die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) finanziert. Der Bund erhebt hierfür durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) von Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft Pflichtbeiträge, die an den Absatzfonds weiter geleitet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat das Absatzfondsgesetz zwar 1990 schon einmal überprüft und damals für verfassungsgemäß gehalten. Die klagenden Unternehmen der nun ausgesetzten Verfahren machen aber geltend, die Rechtslage habe sich durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2002 geändert. Dieser hatte das bis dahin nur deutschen Produkten vorbehaltene Gütezeichen der CMA „Markenqualität aus deutschen Landen“ mit europäischem Recht für unvereinbar erklärt, weil dadurch Produkte aus anderen EU-Ländern im Wettbewerb benachteiligt würden.

Mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss, die Verfahren auszusetzen, wurde deutlich, dass das Verwaltungsgericht den Argumenten der klagenden Unternehmen weit gehend folgt und von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Pflichtbeiträge zum Absatzfonds ausgeht. Da das Gericht das Gesetz nicht selbst für unwirksam erklären darf, wird es die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorlegen. Die voraussichtlich in einigen Wochen vorliegenden schriftlichen Gründe des Vorlagebeschlusses werden nach Bekanntgabe an die Verfahrensbeteiligten in der Justizdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Az.: 13 K 2233/05

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