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Schweiz regelt Produktdeklaration bei Stallpflicht wegen Vogelgrippe

(lid) – Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten sollen wissen, wenn Geflügel wegen der Stallpflicht vorübergehend nicht aus Freilandhaltung stammt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) der Schweiz hat im Zusammenhang mit der Vogelgrippe eine Weisung zum Täuschungsschutz erlassen, wie die Presseagentur SDA schreibt. Laut BAG ist nicht auszuschließen, dass auch in Zukunft während der Vogelzüge oder beim Auftreten der Vogelgrippe ein Freilandhaltungsverbot für Nutzgeflügel erlassen wird. Dabei muss auch Geflügel „aus Freilandhaltung“ eingestallt werden, so dass die Produkte vorübergehend nicht mehr der Deklaration entsprechen.

Ab Inkrafttreten der Stallpflicht dürfen die Geflügelprodukte aus Auslauf- und Freilandhaltung gemäss der BAG-Weisung noch während längstens zwölf Wochen mit diesen Begriffen gekennzeichnet und vermarktet werden. Nach Ablauf der Frist ist die Kennzeichnung mit einer neuen Etikette oder allenfalls mit einem Zusatzkleber zu ändern.

Die EU-kompatible Weisung gilt sinngemäß auch für importierte Geflügelprodukte aus einem Gebiet mit Stallpflicht. Laut BAG wird sie von Konsumentenorganisationen, Produzenten und Handel mehrheitlich gestützt.

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