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Hessen: Nicht gekennzeichnete Gen-Soja in Hackfleischdönern gefunden

Wiesbaden (lme) – „Unser Landesbetrieb Hessisches Landeslabor hat bei einer Untersuchungsreihe insgesamt vier Hackfleischdönerspieße auf gentechnische Veränderung untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die Döner ein in der EU zugelassenes gentechnisch verändertes Sojaprotein enthalten, welches jedoch vorschriftswidrig nicht gekennzeichnet war“, sagte Verbraucherschutzstaatssekretär Karl-Winfried Seif heute in Wiesbaden.

Der Hersteller dieser Hackfleischdöner hat neben hessischen Betrieben auch Firmen in anderen Bundesländern sowie in den Niederlanden und Belgien beliefert, teilte Staatssekretär Seif mit. „Genveränderte Lebensmittel werden von den Verbrauchern mit besonderer Sensibilität wahrgenommen, deshalb haben wir sofort veranlasst, dass derartige Ware ohne ausreichende Kennzeichnung nicht weiter in den Verkehr gelangt“, betonte Seif.

„Das Hessische Verbraucherschutzministerium hat die Lieferlisten der beanstandeten Erzeugnisse an die anderen Bundesländer und an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt, welches diese Beanstandung in die betroffenen Mitgliedstaaten kommuniziert hat. Diese Informationen wurden zeitgleich allen übrigen hessischen Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung nachrichtlich übersandt. Es wurde weiter angeordnet, dass der Hersteller die beanstandeten Erzeugnisse nur noch bei gesetzeskonformer Kennzeichnung in den Verkehr bringen darf und der Hersteller wurde verpflichtet seinen Kunden schriftlich mitzuteilen, dass die Verwendung des gentechnisch veränderten Sojaproteins kenntlich gemacht werden muss“, so Staatssekretär Karl-Winfried Seif. Er betonte abschließend, dass die festgestellte gentechnisch veränderte Soja in der EU zugelassen sei und es sich daher nicht um eine gesundheitliche Gefahr handle sondern die Beanstandung ausschließlich auf einer mangelnden Kennzeichnung beruhe.

Es ist davon auszugehen, dass das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Offenbach-Land die Angelegenheit an die zuständige Staatsanwaltschaft abgibt, um zu überprüfen, ob eine Straftat vorliegt oder nicht. Dieser Verstoß ist im Falle einer vorsätzlichen Begehung eine Straftat und wird durch die Staatsanwaltschaft verfolgt. Im Falle der Fahrlässigkeit handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden kann.

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