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Verheugen warnt vor Behinderung des freien Warenverkehrs

Brüssel/Berlin (lme) – Kommissionsvizepräsident Günter Verheugen hat davor gewarnt, dass zu viele Verstöße gegen das Binnenmarktsrecht das Wirtschaftswachstum hemmen. Trotz der erzielten Fortschritte bei der Konsolidierung des Binnenmarkts waren Ende 2004 noch 146 Vertragsverletzungsverfahren anhängig.

„Die Zahl der Verstöße gegen das Binnenmarktsrecht ist anhaltend hoch. Dies bremst das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, die die EU so dringend benötigt,“ sagte Verheugen. „Daher ist es von so wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission energisch gegen Verstöße gegen das Binnenmarktprinzip vorgeht.“

Der freie Warenverkehr bedeutet im Wesentlichen, dass die Mitgliedstaaten auf ihrem Markt prinzipiell Produkte akzeptieren müssen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig produziert und/oder vermarktet werden. Allerdings wird dieses Prinzip durch einige nationale technische Vorschriften der Mitgliedstaaten untergraben. Mit zahlreichen dieser Vorschriften werden zwar berechtigte politische Ziele verfolgt; in Fällen, in denen der freie Warenverkehr gefährdet ist, kann die Kommission jedoch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat einleiten.

Im Jahr 2005 werden u. a. Vertragsverletzungsverfahren wegen folgenden zweifelhaften Praktiken eingeleitet:

o Behandlung von Knoblauchkapseln (mit genau derselben Konzentration wie das rohe Erzeugnis) als Arzneimittel, was ein beschwerliches Zulassungsverfahren nach sich zieht;

o völliges Fehlen (bzw. Unzulänglichkeit) von Paralleleinfuhrverfahren für Arzneimittel bzw. für Pestizide, sodass parallel eingeführte Produkte noch einmal dieselbe Prüfung wie das (identische oder fast identische) zugelassene Arzneimittel durchlaufen müssen;

o bei Tierkäfigen, Straßenverkehrsgeräten und anderen Produkten vorgeschriebene beschwerliche Typengenehmigungsverfahren auf der Grundlage von veralteten Produktspezifikationen anstelle von geradlinigen funktionsbezogenen Leistungstests.

Im Binnenmarkt wird der Warenverkehr entweder durch die direkte Anwendung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs (Artikel 28-30 EG-Vertrag) sichergestellt oder durch spezielle Binnenmarktvorschriften zur Umsetzung dieses Grundsatzes. Die Kommission ist dafür zuständig sicherzustellen, dass das EU-Recht korrekt angewandt wird.

Jede Bürgerin und jeder Bürger kann bei der Kommission Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat einreichen wegen eines hoheitlichen Aktes oder einer Verwaltungshandlung. Die Dienststellen der Kommission entscheiden darüber, ob sie einer Beschwerde nachgehen. Falls die Kommission dies beschließt, gibt sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit, sich zu den in der Beschwerde genannten Fakten zu äußern; diesem Zweck dient die Schriftliche Aufforderung zur Äußerung (Aufforderungsschreiben).

In der mit Gründen versehenen Stellungnahme erläutert die Kommission, warum nach ihrer Auffassung eine Vertragsverletzung vorliegt, und fordert den Mitgliedstaat auf, innerhalb der gesetzten Frist Abhilfe zu schaffen. Falls der Mitgliedstaat die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht beantwortet oder die Antwort als nicht zufrieden stellend angesehen wird, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof verweisen. Das Urteil des Gerichtshofs verpflichtet den Mitgliedstaat, dem EU-Recht nachzukommen.

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