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Trichinenuntersuchung von Schweinefleisch: Ausnahmen in Zukunft möglich

Bonn (aho/lme) – Die Trichinenuntersuchung von Schweinen wird in Zukunft nicht mehr durchgängig durchgeführt werden müssen, schreibt der ZDS (Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion e.V.) in Bonn und bezieht sich auf eine Pressemitteilung des Verbandes der Fleischwarenindustrie (VdF) vom 03.12.2004.

Soweit die Untersuchung noch vorgenommen werden muss, ist die Verdauungsmethode anzuwenden. Die Trichinoskopie soll es nur noch ausnahmsweise geben. Im letzteren Fall darf das Fleisch nicht den EG-Genusstauglichkeitsstempel erhalten. Dies sieht der Entwurf einer entsprechenden Verordnung der Europäischen Kommission vor, die zum 1. Januar 2006 in Kraft treten soll. Nach Einschätzung von Kommissionsmitarbeitern ist der Entwurf weitgehend ausentwickelt.

Grundsätzlich soll die Trichinenschau auch weiterhin verpflichtender Bestandteil der Fleischuntersuchung sein. Ausnahmen gelten jedoch für Mastschweine, die aus einer bestimmten landwirtschaftlichen Haltung oder einer Kategorie solcher Haltungen stammen, die von der zuständigen Behörde als offiziell frei von Trichinen anerkannt wurden. Um eine solche Anerkennung zu erhalten, wird u. a. vorausgesetzt:

· Der Betreiber muss alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf die Konstruktion und den Erhaltungszustand der Gebäude ergreifen, um das Eindringen von Nagetieren zu verhindern.

· Der Betreiber muss ein Ungezieferüberwachungsprogramm einrichten, um Nagetiere fernzuhalten, die eine Infektion der Schweine bewirken können.

· Das Tierfutter muss aus einer zugelassenen Einrichtung stammen, die bei der Produktion den Prinzipien der guten Herstellungspraxis („GMP-certified“) und den Prinzipien des HACCP folgt.

· Das Futter muss in geschlossenen Silos oder Containern aufbewahrt werden, in die Nagetiere nicht eindringen können. Jedwede sonstige Nahrung für die Schweine muss hitzebehandelt sein oder in Übereinstimmung mit der zuständigen Behörde produziert und gelagert worden sein.

· In der Nähe der landwirtschaftlichen Haltungen sind Küchenabfallhaufen nicht erlaubt.

· Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Schweine unter kontrollierten Haltungsbedingungen in einem integrierten Produktionssystem geboren und gemästet wurden.

· Der Betreiber darf nur dann neue Tiere in seinen Betrieb einstellen, wenn diese entweder aus einer als offiziell trichinenfrei anerkannten Haltung stammen oder aber bis zum Vorliegen des negativen Ergebnisses einer immuno-diagnostischen Untersuchung in Isolation gehalten wurden.

· Die Tiere dürfen während der gesamten Haltungszeit die Stallung nicht verlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es für Tiere bis zu vier Wochen Alter Ausnahmen.

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