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Verfassungsbeschwerde gegen prozentuale Kennzeichnung von Mischfutter erfolgreich

Bonn (aho) – Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat der Verfassungsbeschwerde eines Mischfutterherstellers stattgegeben, der sich gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster (OVG) wehrte, die prozentuale Zusammensetzung seiner Futtermittel angeben zu müssen. Wie der Deutsche Verband Tiernahrung mitteilt, hat nun das OVG nach Maßgabe des Verfassungsgerichtes erneut zu entscheiden. Nachdem das Unternehmen zunächst über das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Einstweilige Anordnung gegen die Verpflichtung zur prozentualen Deklaration erwirken konnte, hatte das OVG diese Entscheidung wieder aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht vertritt jetzt die Auffassung, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht rechtmäßig war. Sie verletze das im Grundgesetz verankerte Recht der Firma auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dieser müsse im Hinblick auf Rechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in nationales Recht entstehen können, jedoch gewahrt bleiben. Derzeit wird die Rechtmäßigkeit der Bestimmungen der EU-Richtlinie 2002/2/EG, die die prozentuale Deklaration vorsieht, aufgrund von Eingaben Englands und der Niederlande beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) geprüft. Mehrere Mitgliedstaaten haben daraufhin die nationale Umsetzung bis zu Klärung durch den EuGH ausgesetzt. Dies hätte das OVG, so das Verfassungsgericht, bei seiner Abwägung berücksichtigen müssen, da es zeige, dass es berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Richtlinie gäbe. Darüber hinaus beanstandete das Verfassungsgericht, dass sich das OVG nicht inhaltlich mit den Bedenken der anderen Gerichte auseinander gesetzt habe. Der Deutsche Verband Tiernahrung (DVT) in Bonn begrüßte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als „weiteren, kleinen Erfolg auf dem mühsamen Weg durch die deutschen Instanzen“. Anders als in anderen europäischen Staaten muss in Deutschland auf einzel-betrieblicher Ebene und in jedem Bundesland getrennt auf Aussetzung der Kennzeichnungsbestimmungen geklagt werden. Dieser kosten- und zeitintensive Weg so Monika Reule, Geschäftsführerin des DVT, sei ein Irrsinn. Man hoffe nun, dass von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine positive Signalwirkung ausgehe. Ziel müsse es sein, zu einer bundesweit einheitlichen Lösung zu kommen, die es auch deutschen Unternehmen erlaube, bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof von der offenen Deklaration Abstand nehmen zu können, ohne dass ihnen daraus Nachteile erwachsen würden.

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