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Schwarzschlachtungen: Bundesweit fehlende BSE-Tests aufgedeckt

Stuttgart (aho) – Wie das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum von Baden-Württemberg am Donnerstag (18. Dezember) mitteilte, wurden im Rahmen eines Datenabgleichs bundesweit Unstimmigkeiten zwischen der Anzahl der geschlachteten untersuchungspflichtigen Rinder und der Anzahl der durchgeführten BSE-Tests festgestellt.

Europaweit müssen alle Rinder, die älter als 30 Monate sind und geschlachtet werden, auf BSE untersucht werden. In Deutschland wurde diese EU-Vorschrift auf alle Tiere, die zum Zeitpunkt der Schlachtung älter als 24 Monate sind ausgedehnt. Diese Untersuchungen werden im Rahmen der amtlichen Fleischuntersuchung durchgeführt. Seit Dezember 2000 wurden mehr als 1,35 Mio. geschlachtete Rinder in Baden-Württemberg auf BSE getestet.

Alle Schlachtungen sowie lückenlos seit 2003 alle durchgeführten BSE-Tests müssen in die bundesweite „HIT-Datenbank“ („Herkunfts- und Informationssystem für Tiere“) eingegeben werden. Diese Datenbank enthält außerdem Informationen über die Herkunft der Tiere. In der „HIT-Datenbank“ wurde ein Datenabgleich für das Jahr 2003 durchgeführt. Dabei wurden für alle Bundesländer Unstimmigkeiten erkannt.

Für Baden-Württemberg betrug die Zahl der unzweifelhaft nicht ordnungsgemäß auf BSE getesteten Rinder weniger als 180 Tiere. In den meisten Fällen wurden die betreffenden Tiere aufgrund von Fehlern bei der Berechnung des Schlachtalters durch den Schlachtenden nicht zum BSE-Test angemeldet. Dies betraf vor allem Tiere, die zum Zeitpunkt der Schlachtung nur wenig mehr als 24 Monate alt waren. Allerdings konnten in 20 Fällen auch illegale sogenannte „Schwarzschlachtungen“ ermittelt werden. In diesen Fällen wurde die vorgeschriebene Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch den Schlachtenden nicht veranlasst.

Die betroffenen Land- und Stadtkreise wurden vom Ministerium angewiesen, die Fälle vollständig aufzuarbeiten, in den Fällen, in denen die vorgeschriebenen BSE-Tests nicht durchgeführt wurden, das noch im Verkehr befindliche Fleisch sicherzustellen und unschädlich zu beseitigen und gegebenenfalls ordnungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

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