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Ausnahmen vom Einfuhrverbot für gefährliche Hunde möglich

Berlin (BPA) – Das Bundeskabinett hat am 20. Februar 2002 eine Verordnung verabschiedet, die es in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässt, gefährliche Hunde nach Deutschland einzuführen. Die Bundesregierung reagiert mit den Änderungen auf übermäßige Beschwernisse, die zum Beispiel im Reiseverkehr durch das im April 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde entstanden waren.

Künftig dürfen ausländische Urlauber ihre als gefährlich eingestuften Hunde für Aufenthalte bis zu einem Monat nach Deutschland mitbringen. Bereits hier lebende gefährliche Hunde, die auf Auslandsreisen mitgenommen werden, können künftig problemlos wieder eingeführt werden. Der Hundehalter ist allerdings verpflichtet, Belege insbesondere über die Identität des Vierbeiners vorzulegen. Bisher durften ausländische Urlauber bestimmte Hunderassen gar nicht zu einem Urlaub nach Deutschland mitbringen; deutsche Urlauber konnten ihre Hunde vom Auslandsurlaub nicht wieder mit nach Hause nehmen.

Die Ausnahmeregelung gilt auch für Polizei- und andere Diensthunde, für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde sowie für Lawinenhunde und sonstige Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes.

Als gefährliche Hunde gelten nach der gesetzlichen Regelung die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie ihre Kreuzungen untereinander und mit anderen Rassen.

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Veröffentlicht am 20. Februar 2002

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