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Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung gilt nur in Niedersachsen

Celle (aho) – Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle hat mit Beschluss vom 18. Januar 2002 – 322 Ss 235/01 (Owiz) – eine Hunde- halterin freigesprochen, die vom Amtsgericht Osterholz- Scharmbeck wegen eines Verstoßes gegen die Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung (GefTVO) zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt worden war. Die in Bremen wohnhafte Halterin eines Pit Bull Terriers hatte ihren Hund in einer Gemeinde in Niedersachsen ohne Leine und Maulkorb frei laufen lassen. Dies ist an sich nach § 1 Abs. 6 GefTVO verboten. Der Senat hatte die Betroffene gleichwohl freizusprechen, weil die anzuwendende niedersächsische Verordnung – möglicherweise aufgrund eines Versehens – in wesentlichen Teilen nur für in Niedersachsen gehaltene Tiere gilt.

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