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Kokain bei einem Trabrennpferd

(aho) – Der Rennausschuss des Zentralverbandes für Traber-Zucht und -Rennen in Münster hatte im September 1999 gegen einen aus Nordrhein-Westfalen stammenden Trainer wegen Dopings ein Fahrverbot von 3 Monaten und eine Geldbuße von 3.000,00 DM verhängt. Seinem Pferd war nach einem Rennen eine positive Dopingprobe entnommen worden. Es wurde Kokain nachgewiesen. Ein Pfleger hatte das Pferd am Vorabend auf der Rennbahn in einer unverschlossenen Box ohne Bewachung zurückgelassen. Der Rennausschuss hat seine Entscheidung damit begründet, dass es zwar keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass der Trainer selbst die verbotene Substanz verabreicht oder von den Umständen auch nur Kenntnis gehabt habe. Ihm sei jedoch der Vorwurf zu machen, dass er nicht alle gebotenen Maßnahmen ergriffen habe, um ein Doping zu verhindern. Für das Pferd habe eine Stallwache organisiert werden müssen.

Gegen diese Entscheidung war der Weg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage des Trainers um Aufhebung der Entscheidung und Freispruch scheiterte in erster Instanz vor dem Landgericht Münster. Mit seiner Berufung hatte er jetzt teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat das Fahrverbot aufgehoben und die Geldbuße auf 2.000,00 DM reduziert. Auch das Oberlandes- gericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die durch den Rennausschuss festgestellten Tatsachen die Bestrafung des Trainers rechtfertigten. Die für ihn geltende Trabrennordnung verlange vom Trainer die Sicherstellung eines dopingfreien Einsatzes des Pferdes. Dem Trainer obliege es, in jeder Situation alles zu tun, um die Anwendung von Dopingmitteln zu verhindern. Diese Bestimmung solle ersichtlich den Trainer anhalten, auch Doping durch dritte Personen zu verhindern. Deshalb sei die Wertung des Rennausschusses im Rahmen der Überprüfungsmöglichkeiten durch die staatlichen Gerichte nicht zu bean- standen. Sie finde ihre Stütze in der Trabrennordnung und sei nicht grob unbillig oder willkürlich. Der Trainer hätte für den Fall, dass die zur Verfügung stehenden Ställe aus welchem Grund auch immer nicht verschlossen werden konnten, die Bewachung des Pferdes anordnen müssen. Eine solche Anordnung habe es nicht gegeben. Da der Vorwurf gegen den Trainer im organisatorischen Bereich liege, hat das Gericht die Geldbuße reduziert und kein Fahrverbot verhängt.

OLG Hamm – 8 U 193/00 – (Urteil vom 19. September 2001)

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