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Gefährliche Hunde: Maulkorbzwang auch bei Herzfehler

Trier (aho) – Auch wenn ein im Sinne der Vorschriften gefährlicher Hund einen Herzfehler hat und von daher das Tragen eines Maulkorbes aus tier- medizinischer Sicht nicht befürwortet wird, hat der Hundehalter nicht ohne Weiteres einen Anspruch darauf, dass ihm – auch nur vorläufig – eine Befreiung vom Maulkorbzwang erteilt wird. Das hat das Verwaltungs- gericht Trier entschieden.

Der Entscheidung liegt der Fall des Halters eines American Steffordshire Terrier-Mix zugrunde, der das Verwaltungsgericht Trier um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht hatte. Er trug vor, dass er sowohl seine persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen als auch die Begleithunde- prüfung erfolgreich absolviert habe. Ferner habe er der Behörde eine Bescheinigung des behandelnden Tierarztes vorgelegt, der das Wesen des Tieres positiv beschreibe. Das Tier leide nachgewiesenermaßen an einem Herzfehler. Der Gesundheitszustand des Hundes gebe von daher höchsten Anlass zur Sorge und erlaube keine weitere Misshandlung, wie sie das Tragen eines Maulkorbes darstelle.

Das Verwaltungsgericht Trier lehnte den Antrag ab. Die Richter führen in ihrem Beschluss aus, dass ein für die Dauer des Hauptsacheverfahrens unzumutbarer und nicht hinnehmbarer Nachteil nicht gegeben sei. Dabei müsse zunächst in den Blick genommen werden, dass nach der tierärzt- lichen Bescheinigung wegen der verminderten Leistungsfähigkeit des Hundes mit diesem keine längeren Spaziergänge unternommen werden sollten. Von daher beschränke sich der Maulkorbzwang auf durchaus kürzere Zeiträume. Von den Ärzten sei nicht befundet worden, dass das Tragen eines Maulkorbes für kürzere Dauer unzumutbar sei. Im Ãœbrigen könne die Art des Maulkorbes den gesundheitlichen Problemen des Hundes angepasst werden. Nach alledem sei – zumindest vorläufig – keine zwingende Ausnahme von den Vorschriften der einschlägigen Gefahren- abwehrverordnung geboten. Das ergebe sich ferner auch daraus, dass wegen der Krankheit des Hundes nicht darauf geschlossen werden könne, dass dieser keine Menschen, Tiere oder Sachen angreife. Es stehe nämlich in Rede, dass der betreffende Hund einen anderen Hund gebissen habe. Im Juli 2001 solle sich der Hund nach einer kurzen Rangelei am Hals des anderen Hundes festgebissen haben. Er habe nicht mehr losgelassen. Auf Befehle des Hundehalters habe der Hund nicht reagiert. Auch Tritte hätten nicht zum Erfolg geführt. Der hier in Rede stehende Hund habe erst dann von dem anderen Hund abgelassen, als der Hundehalter einen Gegenstand zwischen die Kiefer geschoben habe

Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung die Zulassung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Az. 1 L 1006/01.TR). Verwaltungsgericht Trier 23.08.2001 Pressemitteilung Nr. 17/2001

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