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Bissiger Hund: Gericht bestätigt Tötungsanordnung

(aho) – Erweist sich ein Hund aufgrund konkreter Vorfälle als besonders gefährlich, kann die zuständige Ordnungsbehörde unter Umständen die Tötung des Tieres anordnen. Dies bestätigte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einer jetzt veröffentlichten Eilentscheidung. Der Staffordshire-Bullterrier war in Neustadt an der Weinstraße mehrmals durch Beißattacken gegen Menschen auffällig geworden. So hatte er in der Neustadter Bahnhofshalle plötzlich und ohne ersichtlichen Grund eine Reisende ins Bein gebissen. Zwei ähnliche Vorfälle ereigneten sich später in einer Gaststätte sowie in einem fahrenden Zug. In allen Fällen mussten die Opfer ärztlich behandelt werden. Der vom Ordnungsamt eingeschaltete Amtstierarzt stellte bei dem Tier eine erhebliche Verhaltensstörung fest, die auf mehrjährige falsche Erziehung zurückzuführen und nicht therapierbar sei. Daraufhin ordnete die Behörde ein Einschläferung des Hundes an. Dessen Halterin begehrte dagegen vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag jedoch ab, und auch das Oberverwaltungsgericht entschied jetzt in demselben Sinne. Offenkundig sei dieser Hund besonders gefährlich, befanden die Richter. Aufgrund der vom Amtstierarzt festgestellten Verhaltensanomalie gewannen sie die Ãœberzeugung, dass es auch künftig zu Beißattacken kommen werde, und zwar selbst dann, wenn der Hund an einen anderen, zuverlässigen Halter abgegeben werde. Unter diesen Umständen sei die Tötungsanordnung rechtmäßig. Unberührt von der hier umstrittenen Tötung eines konkret gefährlichen Hundes bleibt die grundsätzliche Frage, ob die in der „Gefahrenabwehr- verordnung – Gefährliche Hunde“ getroffenen allgemeinen Regelungen über den Umgang mit Hunden bestimmter Rassen rechtens sind. Die Entscheidung hierüber wird der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz voraussichtlich Anfang September bekannt geben. Aktenzeichen: 12 B 11190/01.OVG Die Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht angefordert werden.

Oberverwaltungsgericht 56068 Koblenz Rheinland-Pfalz Deinhardplatz 4 Pressestelle Telefon: 0261/1307-217 Telefax: 0261/1307-350

Pressemitteilung Nr. 30/2001 Oberverwaltungsgericht Rheinland – Pfalz Pressemeldung vom 13.08.2001

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