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Das Bayerisches Staatsministerium des Innern: Kampfhunde

„Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 zur Nichtigkeit der niedersächsischen Kampfhundeverordnung hat auf die bayerische Rechtslage keine Auswirkungen. Die bayerischen Bestimmungen unterscheiden sich nämlich von den beanstandeten Regelungen in Niedersachsen gerade dadurch, dass der Gesetzgeber im Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz den Begriff des Kampfhundes näher umschrieben hat. Damit ist das erfüllt, was das Bundesverwaltungsgericht für nötig erachtet, nämlich dass der Landtag dem Innenministerium inhaltliche Vorgaben für eine detailliertere Regelung an die Hand zu geben hat“, erläuterte Innenminister Dr. Günther Beckstein heute in München.

Bayern verfügt im Unterschied zu Niedersachsen über eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts gerecht werdende Verordnungsermächtigung. Der Gesetzgeber ermächtigte das Staatsministerium des Innern ausdrücklich, in einer Kampfhundeverordnung nur noch ergänzend zu bestimmen, bei welchen Rassen die Kampfhundeeigenschaft anzunehmen ist. Die Entscheidung aber, die Anknüpfung zuzulassen, traf er selbst.

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte in seinen Entscheidungen vom 3. Juli 2002 (Az. 6 CN 5.01, 6.01, 7.01, 8.01) die niedersächsische Verordnung für nichtig, da der einfache Verordnungsgeber ohne ausdrückliche Ermächtigung des Landesgesetzgebers nicht befugt sei, allein an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen anzuknüpfen. Vielmehr müssten Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre der Hundehalter in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein. Die niedersächsische Gefahrtierverordnung stützte sich nur auf eine allgemein gehaltene Generalermächtigung in § 55 des niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes, wonach das Innenministerium zur Abwehr abstrakter Gefahren Verordnungen erlassen kann. Dies sah das Bundesverwaltungsgericht nicht als ausreichende Ermächtigung an.

Im Unterschied zu Niedersachen hat jedoch in Bayern bereits der Landes- gesetzgeber die grundlegende Entscheidung, die Anknüpfung an eine bestimmte Hunderasse zuzulassen, getroffen. Im Jahr 1992 regelte er nämlich in Art. 37 des Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, dass die Haltung eines Kampfhundes erlaubnispflichtig ist. Zugleich definierte er die Kampfhunde als Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Das Staatsministerium des Innern wurde ausdrücklich ermächtigt, durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden zu bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird. Dies ist in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 geschehen.

(PM 364/02 vom 04.07.02)

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