animal-health-online®
Redaktion Kleintiere & Pferde
  

powered by ...

Hessen: Seit dem 18. Mai 2002 ist neuen Hundeverordnung in Kraft

(aho) – Das Land Hessen hat erstmals im Juli 2000 eine gesetzliche Regelung für Kampfhunde erlassen. Mit der zuletzt gültigen Gefahrenabwehrverordnung für gefährliche Hunde, war eine Erlaubnispflicht insbesondere für Halter von Kampfhunden geregelt worden. Verschiedene Hundehalter hatten gegen diese Verordnung einen Normenkontrollantrag zu dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel gestellt, über den im August 2001 entschieden wurde. Der VGH hat die Gefahrenabwehrverordnung überwiegend für rechtmäßig erklärt. Am 18. Mai 2002 ist eine neue Verordnung der hessischen Landesregierung in Kraft getreten. Diese „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden“, kurz „Hundeverordnung“ enthält weiter die Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde, zu denen weiterhin die Kampfhunde zählen. Im Gegensatz zur alten Verordnung gelten die Hunderassen: Bullmastiff, Bordeaux Dogge, Mastin Espanol und Tosa Inu nicht mehr als Kampfhunde. Für die Haltung dieser Hunde wird also keine Erlaubnis mehr benötigt. In solchen Fällen, in denen eine Erlaubnis für das Halten von Hunden erforderlich ist, bedarf es weiterhin eines positiven Wesentestes des Tieres und des Sachkunde- nachweises des Halters. Zudem ist der Hund ist mit einem Chip zu versehen, die Zuverlässigkeit des Halters muss durch die Vorlage eines Führungs- zeugnisses nachgewiesen und die Hundesteuer ordnungsgemäß entrichtet werden. Kampfhunde dürfen nur von Personen ab dem 18. Lebensjahr gehalten werden. In Kürze wird eine neue gesetzliche Regelung in Kraft treten, nach der für das Halten eines Kampfhundes eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist. Davon betroffen sind auch die Kampfhundehalter, die bisher von der Haftpflicht freigestellt sind. Halter von Kampfhunden werden darauf hingewiesen, dass für die Hunde der Leinen- und Maulkorbzwang gilt, bis für den Hund ein positiver Wesenstest vorgelegt wird. Hat ein Hund diesen absolviert, so besteht grundsätzlich kein Leinen- und Maulkorbzwang mehr. Die Hundehalter müssen die Erlaubnis mit sich führen, dies wird auch von städtischen Mitarbeitern kontrolliert.Der Leinenzwang gilt jedoch für alle Hunde auf Marktplätzen, Messen, bei öffentlichen Versammlungen, in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Erlaubnis regelt ebenfalls, wie bisher, eine Erlaubnispflicht für sonstige Hunde, die einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen haben. Bei Verstößen gegen die Hundeverordnung kann ein Bußgeld bis 5.000 Euro verhängt werden.

Suche



Datenschutzerklärung