animal-health-online®
Redaktion Kleintiere & Pferde
  

powered by ...

OVG Rheinland-Pfalz: Pitbull-Terrier muss unfruchtbar gemacht werden

Die Ordnungsbehörde darf die Unfruchtbarmachung von Hunden anordnen, die wegen ihrer Rasse als besonders gefährlich gelten, entschied das Oberver- waltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem jetzt veröffentlichten Beschluss.

Der sechs Jahre alte Pitbull-Terrier soll auf Anordnung der zuständigen Ordnungsbehörde (Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach) einen Maulkorb tragen. Außerdem bestand die Behörde darauf, dass der Hunde unfruchtbar gemacht wird: Von dieser Maßnahme seien gefährliche Hunde nur dann auszunehmen, wenn eine Fortpflanzung alters- bzw. krankheitsbedingt ausgeschlossen sei oder die entsprechende Operation lebensgefährlich wäre; ein derartiger Ausnahmefall liege hier nicht vor. Daraufhin klagten die Halter des Hundes gegen die Anordnung der Behörde. Schon das Verwaltungs- gericht Neustadt an das Weinstraße wies die Klage jedoch ab, und auch das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt in zweiter Instanz den Rechts- standpunkt der Behörde.

Es handele sich um einen Hund, dessen Gefährlichkeit aufgrund seiner Rasse ohne Rechtsverstoß unwiderleglich vermutet werde, betonte das Oberver- waltungsgericht. Dass der Pitbull-Terrier nach den Angaben seiner Halter bisher noch nicht durch aggressives Verhalten aufgefallen sei, ändere daran nichts. Daher sei der Maulkorbzwang ebenso wenig zu beanstanden wie das Gebot, den Hund unfruchtbar machen zu lassen. Auch wenn das Tier unter Aufsicht gehalten und nicht für Zuchtzwecke eingesetzt werde, sei doch die Heranbildung einer gefährlichen Nachkommenschaft nicht ausgeschlossen. So könne sich der Hund durch Unachtsamkeiten der Halter oder Dritter einmal der Kontrolle entziehen und mit einer Hündin in Kontakt treten. Solche Gefahren dürfe die Behörde abwehren.

Zum Hintergrund: Nach der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung über gefährliche Hunde gelten drei Hunderassen, darunter der Pitbull- Terrier, als gefährlich. Der Verfassungsgerichtshof des Landes hat im August letzten Jahres diese Verordnung als verfassungsgemäß bestätigt.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 2002, Aktenzeichen: 12 A 10027/02.OVG Die Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht angefordert werden. Oberverwaltungsgericht Rheinland – Pfalz Pressemitteilung Nr. 12/2002 vom 11.03.2002

Suche



Datenschutzerklärung