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VGH Baden-Württemberg: Erhöhte Kampfhundesteuer ist rechtmäßig

Pressemitteilung Nr. 3/2002 vom 08. Februar 2002 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Gemeinden dürfen für das Halten von Kampfhunden einen Hundesteuersatz festlegen, der die Steuer für andere Hunde erheblich übersteigt. Dies entschied der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH). Er wies deshalb die Normenkontrollanträge von Kampfhundebesitzern gegen die Satzungsregelungen mehrerer Gemeinden und Städte im Land Baden-Württemberg ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die angegriffenen kommunalen Satzungen legen Steuersätze fest, die für den ersten Kampfhund bis zu 720 EURO im Kalenderjahr und für weitere Kampfhunde eine Steuerprogression je Hund bis zum Doppelten vorsehen. Nach Auffassung der Antragsteller, die jeweils einen oder mehrere Hunde der Rasse Bullterrier oder American Staffordshire Terrier halten, verstoßen diese Bestimmungen gegen den Gleichheits- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Diesen Einwendungen schloss sich der VGH nicht an. Er hält die gerügten Bestimmungen in den Hundesteuersatzungen für rechtmäßig. Die mit der Kampfhundesteuer verbundene Lenkungswirkung sei nicht zu beanstanden. Als örtliche Aufwandsteuer diene die Hundesteuer der Einnahmeerzielung, dürfe aber auch einen Nebenzweck verfolgen. Ein solcher sei anerkanntermaßen das Ziel, die Hundehaltung einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Dem diene auch die in der Satzung vorgesehene Erhöhung der Steuersätze für Kampfhunde und die Steuerprogression für das Halten mehrerer Hunde. Es stehe außer Frage, dass an der Eindämmung der Haltung gefährlicher Hunde in Anbetracht von deren nicht auszuschließendem Gefährdungspotential ein besonderes Allgemeininteresse bestehe. Es gebe auch keinen Wertungswiderspruch zur landesrechtlichen Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde. Die Regelungsbereiche der Polizeiverordnung und der Hundesteuersatzungen würden sich vielmehr ergänzen. Die Polizeiverordnung diene der Gefahrenabwehr und trage der Schutzpflicht des Staates Rechnung, während sich die Steuersatzungen auf die oben geschilderte lenkende Wirkung beschränkten. Die steuerliche Ungleichbehandlung von Haltern bestimmter Hunderassen sei sachlich gerechtfertigt. Sie ziele darauf, den Bestand möglicherweise gefährlicher Hunde von vornherein zurückzudrängen und dürfe deshalb bereits an die abstrakte Gefährlichkeit anknüpfen. Weiter ließen sich typisierende Satzungsregelungen durch den Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen. Es sei schließlich nicht unverhältnismäßig, das gewichtige Allgemeininteresse an der Beschränkung des Haltens gefährlicher Hunde mit steuerlichen Mitteln umzusetzen. Auch dass sich für mehrere Kampfhunde der Steuersatz auf das Doppelte erhöhe, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2002 – 2 S 926/01 -. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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