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Vertrieb des kampferhaltigen Mittels „Cold Pack“ untersagt

Minden (aho) – Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat am 24.01.2002 die Verfügungen der Bezirksregierung Detmold bestätigt, mit welcher der Betreiberin eines Reitsportgeschäfts in Lemgo und der Inhaberin eines Raiffeisenmarktes in Lage der Verkauf der Salbe „Cold Pack“ untersagt wurde. Hiergegen wandten sich die Klägerinnen mit der Begründung, „Cold Pack“ sei kein Tierarzneimittel, sondern ein Pflegeprodukt. Dieses diene nach Angaben des Herstellers dazu, das Pferd auch bei harter Beinarbeit wieder „topfit“ zu machen. Die Klagen blieben dennoch ohne Erfolg. Das Gericht führt in den Gründen aus: „Cold Pack“ stellt ein zulassungspflichtiges Tierarzneimittel dar, weil es durchblutungsförderndes und entzündungshemmendes Kampfer enthält. Es dient – anders als ein Pflegemittel – nicht allein zur Reinigung und Pflege des Fells oder zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs. Mangels behördlicher Zulassung seien die Verbote der Bezirksregierung Detmold daher rechtmäßig.

(Az.: 7 K 2759/00, 7 K 2323/01)

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