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Des Pudels Zahn

(aho) – Die Klägerin, eine anerkannte Züchterin von Toypudeln, ist auch vor dem Oberlandesgericht in Hamm mit einer Schadensersatzklage über rund 39.000,00 DM gegen einen Tierarzt gescheitert. Dieser hatte mehrfach ohne Erfolg versucht, einem ihrer Hunde einen beschädigten Zahn zu ersetzen. Der Hund hatte einen Unfall durch eine Beißerei mit einem anderen Hund erlitten und trug eine Verletzung eines Zahnes im Unterkiefer davon. Dieser Zahn sollte vom Beklagten erhalten bzw. ersetzt werden. Zunächst ließ der Beklagte den Zahn im Labor mit einem Edelstahlstift versehen und implantierte ihn erneut mittels einer Haftmasse. Der Zahn hielt nicht. Nach einem erneuten vergeblichen Versuch, erhielt der Pudel einen Kunstzahn mit einem Titanstiftkern. Der Hund verlor den Zahn. Auch größere Titanstifte hielten nicht. Schließlich wurde ein Kunstzahn mit einer Edelmetallschraube mit starkem Gewinde eingebracht. Auch diesen Zahn verlor der Hund. Zwischen- zeitlich hatte der Hund einen weiteren Zahn im Unterkiefer verloren. Auch dieser wurde vom Beklagten mittels einer Schraube aufgebaut. Der Pudel verlor auch diesen Zahn. Nach Abschluss der Behandlung durch den Beklagten verlor der Pudel einen weiteren Zahn im Unterkiefer. Aufgrund dieser Zahnverluste kann der Hund nicht mehr auf Ausstellungen vorgestellt werden. Auch bestehen keine Nachfragen mehr nach einem Zuchteinsatz. Die Klägerin hat behauptet, der Wertverlust ihres Hundes liege bei über 10.000,00 DM. An Decktaxe seien ihr 21.000,00 DM entgangen. An Arzt- und Fahrtkosten habe sie über 8.000,00 DM aufgewendet. Das Landgericht Paderborn hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin an das Oberlandes- gericht Hamm blieb ohne Erfolg. Aufgrund widersprüchlicher Zeugenaussagen konnte das Gericht nicht mehr feststellen, ob der Zahn bei Behandlungsbeginn, wenn auch „wackelig“ noch vorhanden war oder ob er bereits ausgefallen war. Aus tiermedizinischer Sicht war ein Zahnersatz nicht erforderlich, im Gegenteil, das Tierschutzgesetz verbietet solche „Schönheitsoperation“. Das hätten – nach Ansicht des Gerichts – Halterin und Arzt wissen müssen. Jemand, der selbst gegen das Gesetz verstößt, kann aber nicht von dem anderen, den er um die rechtswidrige Handlung bittet, Schadensersatz verlangen, wenn der Erfolg ausbleibt.

OLG Hamm

Aktenzeichen:

3 U 117/00 OLG Hamm 3 O 82/99 LG Paderborn

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