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Schweiz: Revision des Tierschutzgesetzes

(BVET) – Das Tierschutzgesetz soll zur Verbesserung des Vollzugs neue Instrumente erhalten. Der Bundesrat soll ermächtigt werden, für den berufsmässigen Umgang mit Tieren besondere Ausbildungsvorschriften zu erlassen. Der Bund soll die Bevölkerung über Tierschutzfragen informieren. Die modernen Vollzugsinstrumente der Zielvereinbarung und des Leistungs- auftrags sollen eingesetzt werden. Das „Schächtverbot“ soll mit einer Ausnahmeregelung zugunsten der religiösen Gemeinschaften, denen der Verzehr rituell geschlachteten Fleisches vorgeschrieben ist, gelockert werden.

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, eine Vernehmlassung über den Vorentwurf für ein revidiertes Tierschutzgesetz durchzuführen. Die Kantone, die Organisationen und weitere Interessierte sind aufgerufen, ihre Meinungsäusserung bis zum 31. Dezember 2001 einzureichen.

Das Tierschutzgesetz hat in den 20 Jahren seit seinem Inkrafttreten viel zur Verbesserung der Tierhaltung in der Schweiz beigetragen. Das Gesetz gilt im internationalen Vergleich als streng. In der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates stiess aber sein Vollzug auf Kritik. Der nun vorliegende Entwurf für eine Gesetzesrevision berücksichtigt die Anregungen der Kommission.

Der Geltungsbereich des Gesetzes wird auf die tierschützerischen Aspekte der Tierzucht ausgeweitet; zugleich soll die Würde als neues Schutzobjekt eingefügt werden. Diese Revisionspunkte bilden bereits Gegenstand der Gen-Lex-Botschaft, die im Parlament beraten wird.

Es sollen vorab neue Vollzugsinstrumente in das Gesetz eingefügt werden, nämlich Ausbildung und Information einerseits und Zielvereinbarung und Leistungsauftrag andererseits. Mit den ersteren können die Tierhaltenden zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den ihnen anvertrauten Tieren motiviert werden, mit den zweiten kann der Vollzug in den Kantonen koordiniert und rationalisiert werden.

Das 1893 in die Verfassung und heute im Tierschutzgesetz eingefügte Verbot, Tiere ohne vorgängige Betäubung zu schlachten, wird von der Rechtswissenschaft einhellig als unverhältnismässige Beschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit eingestuft. Keiner unserer Nachbarstaaten kennt das Verbot in solcher Absolutheit. Der Bundesrat schlägt in Anlehnung an das deutsche Tierschutzgesetz vor, für die Versorgung von Glaubens- gemeinschaften, denen zwingende Vorschriften das betäubungslose Schlachten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch von Tieren untersagen, die vor dem Blutentzug betäubt worden sind, streng kontrollierte Ausnahmen zu schaffen.

21. September 2001

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT Presse und Information

Die Vernehmlassungsunterlagen können bestellt werden bei EDMZ, 3003 Bern, Fax-Nr 031 325 50 58

Gesetzesentwurf als PDF – Dokument

Erläuterungen als PDF – Dokument

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