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Ausnahmen vom Einfuhrverbot für gefährliche Hunde

(aho) – Das Bundeskabinett hat am 13. Juni 2001 Ausnahmen zum Einfuhrverbot für gefährliche Hunde nach Deutschland beschlossen. Mit diesen Ausnahmen sollen übermäßige Erschwernisse abgebaut werden, wie sie sich zum Beispiel im Reiseverkehr ergeben können. Die jetzt beschlossene Verordnung regelt die Ausnahmetatbestände und das Verfahren, das bei Anwendung der Ausnahmen einzuhalten ist.

So sind für folgende Fälle Ausnahmen vom gesetzlichen Verbringungs- und Einfuhrverbot vorgesehen:

* für Diensthunde, * für Blindenhunde, Behindertenbegleithunde sowie für Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes, * für gefährliche Hunde, die von Personen mitgeführt werden, welche sich nicht länger als einen Monat in Deutschland aufhalten (beispielsweise während einer Reise), * für gefährliche Hunde des derzeitigen deutschen Bestandes, die ins Ausland verbracht und dann wieder eingeführt werden sollen, * für gefährliche Hunde, die berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen oder Hunde für die die Berechtigung zum ständigen Halten erlangt werden soll.

In jedem Fall ist der Halter verpflichtet, die Identität (Nämlichkeit) des Hundes durch entsprechende Belege nachzuweisen.

Der Verordnungsentwurf ist auf den Internetseiten von AHO nachzulesen.

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