Blauzungenkrankheit im Landkreis Hof
Hof (aho) – Die Blauzungenkrankheit, die nur für Wiederkäuer, nicht aber beim Menschen ansteckend ist, wurde jetzt auch im Landkreis Hof amtlich festgestellt; und zwar im Bereich der Stadt Schauenstein. Ab Samstag den 15. September gilt deshalb eine von der Abteilung Veterinärwesen im Landratsamt Hof erlassene Allgemeinverfügung, in der das gesamte Gebiet des Landkreises Hof zur Schutzzone erklärt wird. Nach Auskunft von Veterinärdirektor Dr. Georg Löw, dem Leiter der Abteilung Veterinärwesen am Hofer Landratsamt, ist das Verbringen empfänglicher Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Dam-, Reh- und Rotwild) aus dem Landkreis Hof verboten. Ausnahme: Schlachttiere dürfen zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte verbracht werden, die innerhalb eines sogenannten Blauzungenkrankheit – Restriktionsgebiets (darunter versteht man eine 150 Kilometer-Zone) liegt. Wer Schlachttiere zur unmittelbaren Schlachtung in eine außerhalb dieser 150 Kilometer-Zone gelegene Schlachtstätte verbringen möchte, darf dies nur tun, wenn das zuständige Veterinäramt zustimmt, in einer schriftlichen Tierhaltererklärung bestätigt wird, dass keine klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit vorliegen und wenn die Tiere in einem verplombten Fahrzeug zur Schlachtstätte transportiert werden.
Abweichend von dem grundsätzlichen Verbringungsverbot dürfen Nutz- und Zuchttiere mit Genehmigung des Veterinäramtes in einen innerhalb des 150 Kilometer-Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieb verbracht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Entweder müssen die Tier mindestens 28 Tage vor dem Verbringen Kulikolidenbefall (das sind kleine Stechmücken, die die Blauzungenkrankheit übertragen) geschützt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis untersucht worden sind. Oder die Tiere sind mindestens 14 Tage vor dem Verbringen vor Kulikolidenbefall geschützt und einmal virologisch mit negativem Ergebnis untersucht worden. Die Dokumentation über die Behandlung mit einem geeigneten Insektenabwehrmittel muss mitgeführt werden und die Zustimmung des für den Bestimmungsort zuständigen Veterinäramtes vorliegen.
Dr. Georg Löw nennt eine weitere Voraussetzung, die es erlaubt, Nutz- und Zuchttiere in einen innerhalb der 150 Kilometer-Zone gelegenen Betrieb zu transportieren – nämlich dann, wenn die zu verbringenden Tiere nicht älter als 30 Tage sind, am Tage des Transports keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen, das für den Bestimmungsort zuständige Veterinäramt der Verbringung zugestimmt hat, die Tiere sieben Tage vor der Beförderung mit geeignetem Insektenabwehrmittel behandelt wurden und wenn sichergestellt ist, dass sie im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten und aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. Während des Transports muss immer eine Erklärung über die durchgeführte Behandlung mit dem Insektenabwehrmittel mitgeführt werden.
Die Allgemeinverfügung schreibt laut Dr. Löw auch vor, dass alle Betriebe im Landkreis Hof, die für die Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere halten, ab sofort ihre Tiere, ihren Stall oder sonstigen Standort mit zugelassenen Insektiziden nach der Anweisung des Herstellers behandeln müssen und dies dem zuständigen Veterinäramt auf Verlangen nachweisen. Mit dem Hoftierarzt sollte auf jeden Fall umgehend Verbindung aufgenommen werden. Jeder Verdacht auf Blauzungenkrankheit muss der Abteilung Veterinärwesen beim Landratsamt Hof unverzüglich angezeigt werden.