Mecklenburg-Vorpommern: Aufstallungsgebot für Geflügel gilt fort
Schwerin (aho) – Aufgrund der erstmals seit zehn Monaten jetzt in Bayern und Sachsen wieder nachgewiesenen Infektion von Wildvögeln mit der hoch pathogenen Variante des Geflügelpesterregers (Virus H5N1) hält es der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus für erforderlich, auf die für Geflügelhalter in Mecklenburg-Vorpommern geltende Rechtslage hinzuweisen.
„Die bundesweit geltende Geflügel-Aufstallungsverordnung legt fest, dass Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nach wie vor grundsätzlich in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckungen und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten sind“, erinnerte der Minister.
Allerdings seien die zuständigen Behörden ermächtigt, Ausnahmen von diesem Grundsatz zu genehmigen, soweit das Geflügel nicht gehalten wird
a) in einem Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder einer Kontrollzone nach den jeweiligen Schutzverordnungen (so genanntes Restriktionsgebiet)
oder
b) in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem sich wild-lebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere eines Feuchtbiotops, eines Sees, eines Flusses oder eines Küstengewässers, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten (so genanntes Risikogebiet),
oder
c) in einem Gebiet mit einem Radius von 1 000 Metern um eine Geflügelhaltung, in der sich mindestens 62 800 Stück Geflügel bzw. in einem Radius von 3 000 Metern um eine Geflügelhaltung, in der sich mindestens 183 690 Stück Geflügel befinden (so genanntes geflügeldichtes Gebiet).
„In Mecklenburg-Vorpommern werden wir von diesen Lockerungsmöglichkeiten auch weiterhin Gebrauch machen, so lange sich keine erhöhte Gefährdungslage ergibt“, versicherte Dr. Backhaus heute. „In enger Abstimmung mit ortskundigen Ornithologen, mit den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern und mit den Spezialisten der Landesämter für Umwelt, Naturschutz und Geologie sowie für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei habe ich die Risikogebiete, in denen keine Ausnahmen vom grundsätzlichen Aufstallungsgebot genehmigt werden dürfen, genau bestimmen lassen und entsprechend durch Erlass geregelt.“
In die Festlegungen einbezogen wurden nicht nur die Abstände zu den Gewässern, sondern auch die bekannten Sommeraufenthaltsplätzen sowie Brut- und Futtergebiete von Wat- und Wasservögeln. Als Risiko- und geflügeldichte Gebiete ausgewiesene Regionen wurden von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte per Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht.
Aufgrund der Geflügelpest-Nachweise in Bayern und Sachsen werde nun aber geprüft, ob die Gebiete, in denen vom Aufstallungsgebot nicht abgewichen werden darf, anzupassen sind. „Jeder Geflügelhalter hat die Pflicht sich laufend zu informieren, ob sein Bestand der Aufstallungspflicht unterliegt oder eine Freilandhaltung möglich ist“, so der Minister.
— Gesetzliche Grundlage
Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz von Geflügel vor der klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006, (eBanz AT28 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz. S. 2063)