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Schweine-Salmonellen-Verordnung: Was ist zu beachten?

Bonn (aho) – Die neue Schweine-Salmonellen-Verordnung ist am vergangenen Freitag im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit am 24. März 2007 in Kraft getreten. Jetzt müssen alle Mäster ihren Salmonellenstatus innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung ermitteln.

Was zu beachten ist, beschreibt der Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion e.V. (ZDS):

1. In Endmastbetrieben oder -betriebsabteilungen mit mehr als 100 Mastplätzen (ab 01.01.09 mit mehr als 50 Mastplätzen) ist der Bestand gleichmäßig über das Jahr zu beproben. Aufgrund der Probenergebnisse ist der Salmonellenstatus zu ermitteln. Zu diesem Zweck muss der Tierhalter sicherstellen, dass ihm die Untersuchungsergebnisse unverzüglich mitgeteilt werden.

2. Die Statusermittlung erfolgt erstmalig am 25.03.2008 und danach vierteljährlich als gleitendes Mittel der letzten 12 Monate. Wenn voraussichtlich mehr als 200 Schlachtschweine je Jahr zur Schlachtung abgegeben werden, sind 60 Proben zu ziehen. Bei geringerer Tierzahl – also z.B. bei Teilbelegung der 100 Plätze – verringert sich die Anzahl Proben bis auf minimal 26.

3. Es können Blutproben (frühestens 14 Tage vor Abgabe zur Schlachtung) oder Fleischsaftproben (am Schlachtband) genommen werden.

4. Der Tierhalter hat die Probenziehung sowie die eindeutige Kennzeichnung, die Protokollierung und die Untersuchung sowie die Weiterleitung des Probenberichtes an das Labor und an ihn selbst sicherzustellen. Er kann sich hierfür einer „beauftragten Einrichtung“ (z.B. QS-Programm) bedienen.

5. Bei Einstufung in die Kategorie III ist die zuständige Behörde innerhalb von 14 Tagen zu benachrichtigen und sind Maßnahmen zu Ermittlung und Beseitigung der Ursache einzuleiten (unter Hinzuziehung des betreuenden Tierarztes gemäß Schweinehaltungshygiene-VO).

6. Bei Neuaufstallung kann eine (neue) Statusermittlung vor Abgabe zur Schlachtung erfolgen, wenn die Tiere 14 Tage zuvor nach dem vorgegebenen Stichprobenschlüssel beprobt worden sind.

7. Die Probenahme, die Untersuchungsergebnisse und die in Kat. III-Betrieben eingeleiteten Maßnahmen sind zu protokollieren; die Aufzeichnungen sind 3 Jahre lang aufzubewahren.

8. Alle Dokumentationen können schriftlich oder elektronisch übermittelt sowie aufbewahrt werden.

Ziel der Verordnung, wie auch der Salmonellenüberwachung im QS-Programm ist es, das Risiko des Salmonelleneintrags in die Lebensmittelkette zu verringern. Eine völlige Verhinderung ist kaum möglich, da Salmonellen Bestandteil unserer Umwelt sind und praktisch überall vorkommen können. Aus diesem Grunde ist es oft schwierig, die Eintragsquellen in Mastbeständen aufzuspüren. Das erfordert spezielle Fachkenntnisse und Erfahrungen bei den betreuenden Tierärzten und Beratern.

Der Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion e.V. (ZDS) setzt sich dafür ein, die Schulung und den Erfahrungsaustausch unter den Experten zu intensivieren, um den betroffenen Betrieben schnelle, qualifizierte Unterstützung zukommen lassen zu können.

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