Erster Verdacht auf Blauzungenkrankheit bei einem Rind in Leverkusen
Leverkusen (aho) – Nachdem am letzten Freitag die Blauzungenkrankheit bei einem Schaf in Leverkusen nachgewiesen wurde, besteht seit heute der Verdacht des Ausbruchs bei einem Rind. Das teilt das Veterinäramt der Stadt Leverkusen mit. Als erste Maßnahme wurde der Rinderbestand gesperrt. Eine Behandlung mit einem zugelassenen Insektenbekämpfungsmittel hatte der Tierhalter in Abstimmung mit seinem Hoftierarzt bereits Ende letzter Woche durchgeführt.
Das Gebiet der Stadt Leverkusen ist zum Gefährdungsgebiet erklärt worden. Alle Wiederkäuer unterstehen der behördlichen Beobachtung.
Der Amtstierarzt macht nochmals eindringlich darauf aufmerksam, dass eine vorbeugende Behandlung aller Wiederkäuer mit einem zugelassenen Insektenbekämpfungsmittel neben der Trockenlegung von Mückenbrutstätten die einzige wirksame Maßnahme zur Unterbrechung des Ansteckungskreislaufes ist.
Da die Mücken, die das Virus übertragen, vornehmlich in der Dämmerung oder in den Morgenstunden unterwegs sind, müssen alle Wiederkäuer in der Zeit von 18.00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages in den Stall gesperrt werden. Das Aufstallungsgebot gilt nicht, wenn die Tiere sowie deren Ställe oder deren sonstige Standorte mit einem zugelassenen Insektizid behandelt werden. Dieses Arzneimittel ist beim Tierarzt zu beziehen. Das Insektizid muss entsprechend der Empfehlungen des Herstellers und den Vorgaben des Tierarztes angewendet werden.
Als Folge der Sperre gilt für alle Wiederkäuerhalter in Leverkusen, dass sie ihre Rinder, Schafe, Ziegen und auch andere Wiederkäuer wie nicht frei lebende Wildwiederkäuer nur mit Genehmigung des Veterinäramtes transportieren dürfen. Innerhalb des Gefährdungsgebietes, dass den gesamten Regierungsbezirk Köln und weite Teile im Süden des Regierungsbezirks Düsseldorf umfasst, ist nach derzeitigem Stand ein Transport mit Genehmigung des Veterinäramtes ohne weitere Auflagen möglich.
Für einen Transport aus der Gefährdungszone heraus ist eine Genehmigung und die Erfüllung von Auflagen erforderlich. Es muss dazu eine Behandlung von Tieren, Bestand und Fahrzeug mit einem zugelassenen Insektizid erfolgt sein. Einzelheiten und den aktuellen Stand der rechtlichen Bestimmungen sollte der Tierhalter vor jedem Transport beim Veterinäramt erfragen.
Jeder Halter von Wiederkäuern ist verpflichtet, sofern noch nicht geschehen, seinen Tierbestand beim Veterinäramt anzumelden. Hierzu zählen auch Haltungen einzelner Wiederkäuer.
Es sind Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere in einem Tierbestandsregister zu führen. Täglich müssen alle Zugänge ( z. B. durch Zukauf oder Geburt ) und Abgänge ( z. B. Verkauf oder Tod ) von Tieren eingetragen werden.