Weitere Erleichterungen für Schweinehalter in Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf (aho) – Die Europäische Kommission wird heute nach Informationen des Agrarministeriums in Düsseldorf eine Entscheidung notifizieren, die ab morgen (14. Juni) gilt und den Schweinehaltern in NRW weitere Erleichterungen bringt. Brüssel erkennt dabei die von NRW Mitte Mai vorgenommene Zweiteilung des ehemaligen Kerngebietes (Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster), in dem der Sperrbezirk liegt, voll an. Damit gibt es nun ein Gebiet 1A, bestehend aus dem Regierungsbezirk Münster und dem rechtsrheinischen Teil des Regierungsbezirks Düsseldorf, und ein Gebiet 1B, das den Regierungsbezirk Arnsberg und den linksrheinischen Teil des Regierungsbezirks Düsseldorf umfasst. Im Gebiet 1A liegen Sperr- und Beobachtungsgebiet, hier gilt nach wie vor: Zuchtschweine und Ferkel dürfen nur innerhalb von Gebiet 1A transportiert werden. Zuvor dürfen mindesten 45 Tage keine neuen Tiere in die Bestände gebracht worden sein. Schweinehalter aus dem Gebiet 1B, in dem keine Schweinepest aufgetreten ist, dürfen dagegen nun deutschlandweit ihre Schweine transportieren, bisher konnten auch sie nur innerhalb des Gebietes handeln. Voraussetzung für den Transport ist eine tierärztliche Untersuchung der Schweine, außerdem dürfen 30 Tage vor dem Transport keine neuen Tiere in den Stall aufgenommen worden sein.
Die 45-Tage-Regelung kann auf 20 Tage (Gebiet 1A) abgekürzt werden, wenn der Halter entweder nachweisen kann, dass er im letzten halben Jahr Schweine nur aus einem einzigen Betrieb bezogen hat, oder wenn bei allen Tieren Blutuntersuchungen gemacht werden. Die in diesem Rahmen anfallenden Genom-Untersuchungen (die so genannten PCR-Untersuchungen) müssen dabei vom Nationalen Referenzlabor des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) durchgeführt werden.
Die Regierungsbezirke Detmold und Köln, aus denen Schweine bisher nur mit besonderen Auflagen innerhalb Deutschlands transportiert werden durften, sind wieder uneingeschränkt für den Handel in der EU zugelassen, sofern sie nach dem 15. März 2006 keine Tiere aus den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Münster bezogen haben. Sonst dürfen die Schweine nur innerhalb von Deutschland verbracht werden.
Um die Ferkelerzeuger im Beobachtungsgebiet zu entlasten, können nun die leer stehenden Bestände im Sperrbezirk (3-Kilometer-Zone) genutzt werden, sofern diese mindestens zehn Kilometer von der Grenze zu den Niederlanden entfernt liegen. Eine Belegung mit Ferkeln ist 21 Tage nach der Enddesinfektion möglich. Es dürfen aber ausschließlich Ferkel aus dem Beobachtungsgebiet und nach vorheriger Untersuchung dorthin verbracht werden. Der aufnehmende Betrieb wird zudem 40 Tage gesperrt.
Schlachtschweine aus dem Beobachtungsgebiet können bereits seit Anfang Juni nach einer tierärztlichen Untersuchung sowie der Entnahme von Blutproben zu drei vom NRW-Landwirtschaftsministerium vorgegebenen Schlachthöfen gebracht werden. Ergeben die Untersuchungen keine Hinweise auf Schweinepest, kann das Fleisch ganz normal in den Handel gehen. Zuchtschweine und Ferkel dagegen dürfen das Beobachtungsgebiet nicht verlassen.
Alle Maßnahmen gelten bis zum 30. Juni 2006. Danach bleiben nur noch die Betriebe im Sperr- und Beobachtungsgebiet gesperrt. Die Aufhebung dieser Zonen hängt von der 40-Tage-Sperre für die Mastbetriebe im Sperrbezirk ab, die Ferkel aufnehmen. Erst wenn diese Sperre bei allen Höfen ausgelaufen ist, werden die beiden Schutzzonen aufgehoben.