H5N1-Ausbruch: Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet eingerichtet
Wermsdorf (aho) – Nach dem ersten Auftreten des Vogelgrippevirus H5N1 bei Nutzgeflügel in Deutschland hat in dem betroffenen Geflügelbetrieb im sächsischen Wermsdorf die Tötung der Tiere begonnen. Die Tiere der Eskildsen GmbH sollten bis Donnerstag getötet werden. Das teilte das Landratsamt des Muldentalkreises mit.
Der zuständige Tierarzt Ingolf Herold vermutete, dass das Virus von den Wildvögeln der in der Nähe gelegenen Gewässer auf die Nutztiere übertragen wurde. Die 16.200 Puten, Gänse und Hühner waren wegen der Größe der Anlage teilweise von der Stallpflicht befreit. Die Puten des erkrankten Stalles hatten aber laut Angaben des Betriebsleiters seit Monaten keinen Auslauf.
Um den Bestand im Raum Mutzschen/Wermsdorf wird ein Sperrbezirk errichtet. Dieser beinhaltet einen Radius von 3 km und betrifft die Stadt Mutzschen vollständig sowie die Ortsteile Roda, Merschwitz, Wetteritz und Göttwitz. Vom anliegenden Landkreis Torgau-Oschatz betrifft dies Teile von Wermsdorf und die Ortsteile Liptitz, Reckwitz und Mannewitz. In diesem Zusammenhang gibt es Verkehrseinschränkungen, wie Durchfahr- oder Halteverbote. Für den Sperrbezirk gelten folgende Beschränkungen:
A) Sperrbezirk (3 km Zone)
Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirkes 1. dürfen a) gehaltene Vögel und Bruteier nicht in oder aus einen/einem Geflügel haltenden Betrieb b) Erzeugnisse oder tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln und von Wildgeflügel nicht in oder aus einen/einem Betrieb verbracht werden.
2. sind die Räder und Radkästen der Fahrzeuge vor dem Befahren sowie vor dem Verlassen des Geflügel haltenden Betriebes zu reinigen und zu desinfizieren,
3. hat der Tierhalter eines Geflügel haltenden Betriebes sicherzustellen, dass
a) an den Ein- und Ausgängen des Stalles Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets feucht gehalten werden, b) sämtliches Geflügel in geschlossenen Ställen abgesondert wird,
4. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenommen betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert werden,
5. dürfen Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, mit Ausnahme des betreuenden Tierarztes, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie der mit Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde, von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen im Einzelfall genehmigen,
Nach Ablauf der 21 Tage gelten die Anforderungen des Beobachtungsgebietes.
B) Beobachtungsgebiet und Kontrollzone (10 bzw. 13 km Zone)
1. Für die Dauer von 15 Tagen nach der Festlegung dürfen gehaltene Vögel nicht aus einem Betrieb verbracht werden.
2. Für die Dauer von 30 Tagen dürfen
a) Eintagsküken und Bruteier, Geflügel- und Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte (Geflügel incl. Wildgeflügel) nicht aus einem Betrieb, b) gehaltene Vögel und Bruteier nicht in Geflügel haltende Betriebe, c) Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln und von Wildgeflügel nicht in Betriebe verbracht werden.