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Vogelgrippe: Vorschriften für Geflügelhalter in Schutz- und Überwachungszonen

Schwerin (aho) – Das Agrarministerium in Schwerin informiert die Geflügelhalter in den wegen der Vogelgrippe eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen über die geltenden Regelungen:

Schutzzonen:

Wird eine Infektion eines Tieres mit dem Vogelgrippe-Erreger H5N1 nachgewiesen, wird im Umkreis von mindestens 3 Kilometern um den Fundort umgehend eine Schutzzone gebildet (Sperrbezirk), für die im Zeitraum von 21 Tagen folgende Maßgaben gelten: Lebendes Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Art sind regelmäßig klinisch zu untersuchen. Jegliches Verbringen aus dem Bestand ist verboten (so genannter „stand still“), außer – mit Genehmigung – zur Schlachtung in bestimmten Betrieben. Ausnahmegenehmigungen sind möglich für Junghennen, Mastputen und Vögel anderer Art als Geflügel. Bruteier und Eintagsküken dürfen nicht aus einem Geflügel haltendem Betrieb verbracht werden; auch hier gibt es in bestimmten Fällen Ausnahmegenehmigungen. Frisches Fleisch, Hackfleisch, Schabefleisch, Fleischerzeugnisse sowie Fleischzubereitungen aus Geflügel und Vögeln dürfen weder aus noch in Geflügel haltende Betriebe verbracht werden. Mit Zusatzbescheinigung sind Ausnahmegenehmigungen möglich. Auch für so genannte Nebenprodukte gilt: Kein Verbringen aus oder in Geflügel haltenden Betrieben. Mögliche Ausnahmen beruhen auf sehr komplizierten Regelungen.

Gülle bzw. Mist von Geflügel darf nicht aus der Schutzzone verbracht werden, es sei denn, es liegt ein Ausnahmegenehmigung für einen zugelassenen Bearbeitungsbetrieb vor. Federn dürfen ebenfalls nur mit Ausnahmegenehmigung verbracht werden, wenn Viren nachweislich abgetötet wurden. Über die Dauer von 21 Tagen hinaus ist bis zum 30. Tag seit amtlicher Feststellung der Infektion jegliches Verbringen aus dem Bestand ebenfalls nur mit Genehmigung gestattet.

Überwachungszonen:

Über die Schutzzone hinaus wird mit einem Radius von mindestens 10 Kilometern um den Fundort eine Überwachungszone eingerichtet (Beobachtungsgebiet), für die folgende Regelungen getroffen sind: Im Zeitraum von 15 Tagen nach Feststellung der Infektion dürfen lebendes Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Art nicht aus der Überwachungszone verbracht werden, außer mit Genehmigung zur Schlachtung in bestimmten Betrieben. Im Zeitraum von 30 Tagen nach Feststellung der Infektion dürfen lebendes Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Art nur mit Genehmigung und nur innerhalb der Überwachungszone verbracht werden, außer mit Genehmigung zur Schlachtung in bestimmten Betrieben. Die 15- bzw. 30-Tage-Regelungen gelten für auch für Eintagsküken, allerdings ohne jegliche Ausnahme.

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