Landratsamt Waldshut: Geflügel muss ab Freitag grundsätzlich in den Stall
Waldshut (aho) – Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird am 16.02.2006 eine Eilverordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest erlassen, die ab Freitag, den 17.02.2006 gilt. Aus diesem Grund weist das Landratsamt auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen hin.
1. Geflügel (Hühner, Puten, Enten, Gänse, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Laufvögel (Strauß, Nandu)) sind ab dem 17.02.2006 und unabhängig von der Zahl der Tiere grundsätzlich bis einschließlich 30.04.2006 in geschlossenen Ställen zu halten.
2. Eine Auslaufhaltung des Geflügels ist ausnahmsweise unter engen Bedingungen möglich. Das Geflügel darf in Ausläufen gehalten werden, die über eine undurchlässige Dachabdeckung verfügen. Die Seiten des Auslaufs müssen eine vogelsichere Umzäunung aufweisen, d.h. selbst Spatzen dürfen nicht in den Auslauf gelangen. Die Auslaufhaltung muss ferner mindestens einmal im Monat von einem Tierarzt auf Kosten des Tierhalters auf Krankheitsanzeichen der Geflügelpest untersucht werden. Das Ergebnis der Untersuchung muss tierärztlich dokumentiert werden und ist dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung auf Verlangen vorzuzeigen. Geflügelhalter, die ihre Tiere unter diesen Voraussetzungen halten wollen, müssen diese Auslaufhaltung dem Veterinäramt melden. Diese Untersuchungspflicht für Auslaufhaltungen gilt unabhängig von der Bestandsgröße, selbst für kleinste Geflügelhaltungen. Geflügelhalter, die ihre Tiere in Ställen halten, brauchen keine tierärztlichen Bestandsuntersuchungen durchführen zu lassen.
3. Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen sind bis einschließlich 30. April 2006 verboten.
4. Wer mit Geflügel gewerbsmäßig handelt, muss das Geflügel mindestens 14 Tage vor dem Verkauf in geschlossenen Ställen halten und muss das Geflügel längstens zwei Tage vor dem Verkauf klinisch tierärztlich untersuchen lassen. Eine Bescheinigung über die Untersuchung ist beim Verkauf mitzuführen.
5. Sollte sich die Seuchenlage verschlechtern, kann angeordnet werden, dass die Tiere ausnahmslos in geschlossenen Ställen zu halten sind. Tritt dieser Fall ein, wird das Landratsamt darüber informieren.
6. Das Veterinäramt weist darauf hin, dass selbst Hobbyhalter und Kleinhalter ihre Geflügelhaltung dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Waldshut unabhängig von der Bestandsgröße melden müssen. Weitere Informationen erteilt das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Im Wallgraben 34, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/86-5201, Fax: 07751/86-5299