Importverbot für Wildvögel gestattet Ausnahmen
Berlin/Brüssel (aho) – Die EU-Mitgliedstaaten haben im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (SCFCAH) den Vorschlag der EU-Kommission zur Verhängung eines Einfuhrverbots für Ziervögel angenommen. Mit diesen Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Vogelgrippe reagiert die EU auf einen Fall hoch pathogener Vogelgrippe, der in der vergangenen Woche bei einem in Quarantäne gehaltenen Vogel im Vereinigten Königreich festgestellt wurde. Das Einfuhrverbot gilt für in Gefangenschaft gehaltene lebende Vögel (außer Geflügel), die zu kommerziellen Zwecken importiert werden.
Die jüngsten Entscheidungen sehen einige Ausnahmeregelungen vor. So dürfen Vögel zwischen anerkannten Zoos und ähnlichen Einrichtungen befördert werden. Bruteier von anderen Vögeln als Geflügel dürfen zur Verwendung in zugelassenen Brütereien dann eingeführt werden, wenn ihre Schale bei der Einfuhr desinfiziert wird oder wenn die Eier an Zoos versandt werden. Was die Mitführung von Vögeln durch ihre Besitzer betrifft, so können die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bis zu fünf Vögeln aus Drittländern erlauben, sofern diese Tiere in zugelassenen Drittländern 30 Tage in Quarantäne gelebt haben. Andernfalls müssen sie im Bestimmungsmitgliedstaat 30 Tage lang in Quarantäne gehalten werden. Auch Vögel, die gegen Vogelgrippe geimpft oder während einer 10-tägigen Isolation negativ auf Vogelgrippe getestet wurden, können mitgeführt werden. In Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Island, Grönland, auf den Färöer-Inseln und in San Marino gelten keine derartigen Beschränkungen für die Mitführung von Vögeln.
Die getroffenen Entscheidungen werden bis zum 30. November 2005 gelten. Dann wird der SCFCAH die Lage erneut überprüfen.