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Geflügel muss in den Stall

Warendorf (aho) – Nach dem Auftreten der Klassischen Geflügelpest (Vogelgrippe) südlich von Moskau hat das Bundesministerium das Risiko einer Einschleppung der Geflügelpest durch Zugvögel neu bewertet und zum Schutz vor einer Übertragung der Seuche durch Zugvögel die ursprüngliche Eilverordnung wie folgt geändert. Der Tenor heißt nun: „Das Geflügel muss in den Stall“. Nunmehr gilt für alle Geflügelhaltungen (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) unabhängig von der Größe des Bestandes das Gebot zur Haltung der Tiere in geschlossenen Ställen. Als geschlossen gilt ein Stall, wenn er über vier Wände und ein Dach verfügt.

Außerhalb eines Stalles ist die Haltung nur unter strengen Bedingungen erlaubt. Es muss sichergestellt sein, dass von oben kein Kot von Zugvögeln in den Auslauf fallen kann. Die Seiten sind durch Maschendraht oder Netze so zu sichern, dass ein Kontakt zu Wildvögeln nicht möglich ist. Jeder der sein Geflügel nicht im Stall halten kann, hat dies unverzüglich dem Kreisveterinäramt mit Angabe des Standortes und der getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen. Außerdem müssen die Tiere mindestens einmal im Monat durch den Hoftierarzt klinisch auf Merkmale der Geflügelpest untersucht werden. Das Ergebnis der Untersuchung ist zu dokumentieren (z.B. durch Eintrag im Bestandsbuch). Auch Blutuntersuchungen werden für diese Geflügelhaltungen fällig.

Dr. Antonius Kleickmann, Amtstierarzt des Kreises Warendorf, weist darauf hin, dass die Bestimmungen spätestens ab Samstag, dem 22.10.2005 gelten und bis zum 15.12.2005 befristet sind. Unter dem drohenden Risiko einer Ansteckung des Hausgeflügels durch Zugvögel wirbt er mit Nachdruck darum, dass möglichst viele Halter ihr Geflügel aufstallen. Sollte freilaufendes Geflügel durch Zugvögel mit dem Virus der Geflügelpest angesteckt werden, müsste mit viel stärkeren Beeinträchtigungen für Tier und Mensch gerechnet werden. Sollte ein Geflügelhalter trotz aller Bemühungen sein Geflügel nicht aufstallen und nicht wie oben beschrieben unter einem Dach mit Seitenschutz halten können, hat er unverzüglich einen formlosen Antrag auf Ausnahmegenehmigung mit Begründung und Angabe der getroffenen Vorkehrungen zu stellen. In diesem Fall muss aber mit noch strikteren Auflagen gerechnet werden. Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 25.000,– Euro geahndet werden kann. In der kommenden Woche werden die Tierärzte des Veterinäramtes verstärkt auf die Einhaltung der Verordnung achten.

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