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Baden-Württemberg: Geflügelfreilandhaltung wieder mit wenigen Ausnahmen möglich

Stuttgart (aho) – „Es ist wichtig, dass geflügelhaltende Betriebe weiterhin bestmöglich vor einer Infektion mit dem Geflügelpestvirus geschützt werden“, sagte der baden-württembergische Minister für Ernährung und Ländlichen Raum, Peter Hauk MdL, am Freitag (12. Mai) in Stuttgart. „Daher haben wir alle Möglichkeiten ausgeschöpft, dass Geflügel in Baden-Württemberg außerhalb der Risikogebiete wieder in die Freiheit entlassen werden kann“, betonte der Minister. Für Besitzer von Hühnern, Truthühnern , Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen ergibt sich aus der neuen Verordnung des Bundes und der entsprechenden Umsetzung in Baden-Württemberg, dass Geflügel generell in geschlossenen Ställen oder in einem nach oben hin abgedeckten und seitlich begrenzten Auslauf gehalten werden muss. Dadurch soll der Kontakt mit Wildvögeln vermieden werden. „In bestimmten Gebieten Baden-Württembergs können durch die Veterinärämter bei den zuständigen Landratsämtern und Bürgermeisterämtern der Stadtkreise Ausnahmen hiervon genehmigt werden. Diese Bereiche befinden sich außerhalb von so genannten Risikogebieten wie Feuchtgebieten, geflügeldichten Gebieten und Gebieten, die durch einen aktuellen Geflügelpestfall gemaßregelt sind“, erklärte Hauk. Der Minister gehe davon aus, dass die Veterinärämter im Land diese Möglichkeiten ausschöpfen und für die Betriebe außerhalb der Risikogebiete eine allgemeine Ausnahmegenehmigung erteilen. Dies bedeute für die Geflügelhalter, dass sie dem zuständigen Veterinäramt lediglich melden müssten, wenn sie ihre Tiere ins Freie lassen möchten. Sollte Geflügel im Freiland innerhalb von Risikogebieten gehalten werden, könne nach Prüfung der Gegebenheiten auch eine Einzelausnahmegenehmigung durch das zuständige Veterinäramt erteilt werden. „Wird die Ausnahmegenehmigung zur Freilandhaltung erteilt, müssen bestimmte Maßnahmen durch den Halter getroffen werden, um das Geflügel möglichst vor einer Infektion zu schützen beziehungsweise, um diese so früh wie möglich zu erkennen“, so der Minister. Dazu seien Untersuchungen der Tiere in regelmäßigen Abständen zu veranlassen. Besonders im Bereich der wirtschaftlichen Haltung von Enten und Gänsen können anstelle der Untersuchung auch Hühner als so genannte Sentinel-Tiere halten. Die Sentinel-Tiere sind anfälliger für das AI-Virus und erkranken bei Befall in kürzester Zeit und schneller als die anderen Tiere. Laut Minister Hauk erfahre die Wirtschaftsgeflügelhaltung vor allem im Bereich der Gänsehaltung und Freilandhaltung bei Legehennen durch die möglichen Ausnahmeregelungen eine deutliche Entlastung. Eine Ausnahmegenehmigung wird für Geflügelhaltungen in Feuchtgebieten, an Seen und Flüssen, in denen sich wildlebende Wasservögel sammeln sowie in Gebieten, in einem Abstand von bis zu 500 Metern vom jeweiligen Gewässer nicht erteilt. Bei den festgelegten Risikogebieten handelt es sich am Bodensee um den gesamten Uferbereich (Landkreis Konstanz und Bodenseekreis), um den Federsee (Landkreis Biberach), um den Rohrsee (Landkreis Ravensburg ) sowie um den Breitenauer See (Landkreis Heilbronn ). Im Bereich der Flüsse um den Rhein von Weil am Rhein bis Mannheim (Landkreise Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen , Ortenaukreis, Rastatt , Karlsruhe, Rhein-Neckar-Kreis, Mannheim), entlang dem Neckar, im ersten Abschnitt von Rottenburg bis Stuttgart /Mühlhauen, einschließlich Max-Eyth-See (Landkreise Tübingen , Reutlingen , Esslingen , Stuttgart ), im zweiten Abschnitt von Eberbach bis Mannheim ( Heidelberg , Rhein-Neckar-Kreis, Mannheim ) und an der Donau von Sigmaringen bis Ulm (Landkreise Sigmaringen, Biberach, Alb-Donau-Kreis , Ulm ) sowie um vogelrelevante Baggerseen im Bereich der Ablach (Landkreis Sigmaringen). Grundlage der Beurteilung sind zum einen ornithologische Gesichtspunkte, wie Sammel- und Brutplätze von wildlebendem Wassergeflügel, da hier die Gefahr der Übertragung des Geflügelpestvirus in Hausgeflügelbestände sehr hoch ist. Der zweite Gesichtspunkt ist die Geflügeldichte einer Region. Bei Ausbruch der Geflügelpest in einem Gebiet mit sehr viel Geflügel wäre der wirtschaftliche Schaden dementsprechend hoch. Die Geflügeldichte einer Region, die ebenfalls keine Freilandhaltung möglich macht, wird wie folgt berechnet. In dem Gebiet mit einem Radius von 1.000 Metern um die Geflügelhaltung dürfen sich auf den Quadratkilometer berechnet nicht mehr als 20.000 Stück Geflügel oder in einem Radius von 3.000 Metern dürfen sich auf den Quadratkilometer berechnet nicht mehr als 6.500 Stück Geflügel befinden. Die Gebiete, in denen eine entsprechende Geflügeldichte vorliegt, werden momentan von den Veterinärämtern genau festgelegt. Das Friedrich-Loeffler-Institut (Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit), Sitz Insel Riems , geht in seiner aktuellen Risikobewertung immer noch von einem derzeit hohen Risiko für Hausgeflügelbestände, sich über Wildvögel mit dem hochpathogenen aviären Influenzavirus zu infizieren, aus. Diese Risikobewertung wird jedoch in den kommenden Monaten laufend dem aktuellen Geschehen angepasst werden.

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