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Bayern: Freilandhaltung von Hühnern, Enten und Gänsen außerhalb der Risikogebiete möglich

München (aho) – Die gestern in Kraft getretene Verordnung des Bundes zum Schutz vor der Geflügelpest schreibt als Regelfall zwar weiterhin die Stallpflicht für Geflügel bis zum 15. August 2006 vor, lässt aber einige Ausnahmen davon zu. Bayerns Verbraucherschutzminister Werner Schnappauf heute in München: „Das vom Bund festgelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis ist im Vollzug außerordentlich aufwändig. Bayern will durch die Festlegung von Risiko- und Nichtrisikogebieten eine möglichst praktikable und einfache Umsetzung ermöglichen, um Zehntausende von Einzelausnahmen zu vermeiden.“ In Bayern gibt es ca. 60.000 Geflügelhalter.

Mit der Einteilung in Risikogebiete und Nicht-Risikogebiete soll schnell und unbürokratisch Klarheit geschaffen werden. In Nicht-Risikogebieten soll durch Allgemeinverfügung Freilandhaltung generell erlaubt werden. Schnappauf: „Bayern will diese Gebiete schnellstmöglich landesweit festlegen, um die Geflügelhalter und die Behörden vor Ort vor einer Antragsflut von vielen Tausend Einzelanträgen zu bewahren.“

Das Bundesrecht gibt drei Kriterien vor, die eine Freilandhaltung beschränken:

1. Kriterium: Betrieb befindet sich in einem Sperr- oder Beobachtungsgebiet bzw. einer Kontrollzone, die nach Fund eines mit H5N1-infiziertes Tieres eingerichtet wurde.

2. Kriterium: die unmittelbare Lage von Betrieben an Gewässern oder Feuchtbiotopen, an denen sich viele Wildwasservögel sammeln.

3. Kriterium ist die Geflügeldichte des Gebietes (mehr als 20.000 Tiere pro km2)

Die Bundesverordnung sieht vor, dass eine Ausnahme nicht möglich sei „in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere eines Feuchtbiotops, eines Sees, eines Flusses oder eines Küstengewässers, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten …?. Bayern hat über 70.000 Kilometer Fließgewässer, über 500 Seen und unzählige Feuchtbiotope. Wollte man diese Vorschrift strikt wörtlich umsetzen, würde die Freilandhaltung landesweit zum Erliegen kommen. Deshalb hat sich Bayern in Rückkoppelung mit den anderen Ländern und dem Bund für folgenden Weg entschieden: wir konzentrieren uns nur auf größere Fließgewässer (Gewässer 1. Ordnung) und große Seen (mehr als 50 Hektar Oberfläche). Damit reduziert sich die Länge der relevanten Fließgewässer auf 5.000 Kilometer und die Anzahl der Seen auf 54. Zur Feinabgrenzung sind nun die Landratsämter aufgerufen, festzustellen, wo an diesen Gewässern größere Ansammlungen von Wat- und Wasservögeln erfolgen und damit die Risikogebiete zu konkretisieren und einzugrenzen.

Bereiche ohne größere Wasservogelansammlungen, geringer Geflügeldichte und ohne Sperr- und Beobachtungszone werden vom Landratsamt als Nicht-Risikogebiete festgelegt. Dort ist die Freilandhaltung erlaubt. Der Geflügelhalter ist in diesen Gebieten allerdings verpflichtet, die Freilandhaltung anzuzeigen und die in der Bundesverordnung vorgeschriebenen Untersuchungen durchführen zu lassen.

Das Umweltministerium wird noch heute die Regierungen bitten, gemeinsam mit den Landratsämtern die Festlegung der Gebiete so schnell wie möglich durchzuführen.

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