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Vogelgrippe: In Teilen des Saarlandes sind Ausnahmen von der Stallpflicht möglich

Saarbrücken (aho) – Aufgrund der Eilverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sind Ausnahmen von der Stallpflicht für Geflügel möglich. Entsprechende Anträge müssen die Geflügelzüchter und Halter bei den zuständigen Stellen der Landkreise bzw. des Stadtverbandes Saarbrücken stellen“, so der saarländische Gesundheitsminister Josef Hecken.

Grundsätzlich gelte aber über den 15. Mai hinaus im Saarland landesweit die Aufstallungspflicht für Hühner, Truthühner, Gänse und Enten. Für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Gänse und Geflügel gelte in Restriktionsgebieten (Gebiete, in denen infizierte Wildvögel gefunden wurden), geflügeldichten Gebieten und in Sammelgebieten von Wildvögeln (insbesondere Feuchtgebiete) weiterhin die Stallpflicht. In diesen Risikogebieten seien auch keine Ausnahmen möglich. Wie Minister Hecken ausführte sei das Risiko der Verbreitung der Vogelgrippe in Deutschland nach wie vor hoch und wird derzeit von Experten als deutlich höher eingeschätzt, als bei der ersten Aufstallungsanordnung im Herbst letzen Jahres.

Über dieses klare Votum der Wissenschaft könne sich verantwortungsvolle Politik nicht hinwegsetzen“, so Minister Hecken gegenüber der Presse. In Deutschland seien im Vergleich zu andern EU-Mitgliedstaaten bislang mit Abstand die meisten infizierte Tiere gefunden worden. Täglich kämen neue Funde hinzu. Von Entwarnung könne also nicht die Rede sein. Im Saarland habe es bislang noch keinen Fall der Geflügelpest gegeben, heißt es in einer Presseinformation.

Da das Saarland bislang kein Restriktionsgebiet sei, könnten Geflügelzüchter und -halter in vielen Bereichen des Landes aufatmen und eine Freilandhaltung wieder aufnehmen. Eine Ausnahme von der Aufstallung erhielten aufgrund der Bundesverordnung jedoch keine Züchter und Halter in Feuchtbiotopen (wie z.B. im Bereich der Lisdorfer Au), oder wenn sich der Betrieb bzw. Geflügelhaltung in einem Saum von 500 Metern zur Saar befindee oder im Umfeld von 1.000 Metern von Seen und große Gewässer (Bostalsee, Losheimer See ). Hier müssen die Tiere weiterhin bis August geschützt in geschlossenen Ställen untergebracht werden.

Darüber hinaus gebe es keine Befreiung von der Stallpflicht bei geflügeldichten Gebieten, in denen sich 20.000 Tiere pro Quadratkilometer befinden.

Somit gibt es mehr und flexiblere Möglichkeiten für Ausnahmen auf Basis von Risikoabwägungen. „Damit wird sowohl den berechtigten Anliegen des Tierschutzes als auch der weiterhin bestehenden Gefahr einer Einschleppung des H5N1-Virus in Nutztierbestände Rechnung getragen.“

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