Gericht: Billig-Tierärzte verletzen Berufspflichten
Mainz (aho) – Tierärzte verletzen ihre Berufspflichten, wenn sie für die Kastration von Katzen und Katern geringere als die in der Gebührenordnung für Tierärzte vorgeschriebenen Gebühren verlangen. Dies hat das Berufs- gericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Mainz in zwei Urteilen festgestellt und drei Tierärzte wegen entsprechender Verstöße zu Geldbußen verurteilt.
Zum Hintergrund
Tierärzte in Rheinland-Pfalz sind wie z. B. auch Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker Mitglieder in öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern).
Dem Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Mainz, das für Rheinland-Pfalz insgesamt zuständig ist, obliegt die Entscheidung über berufsgerichtliche Maßnahmen in Fällen, in denen ein Kammermitglied seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat. Eine der möglichen berufsgerichtlichen Maßnahmen ist die Verhängung einer Geldbuße bis zu 100.000,–€.
Zu den entschiedenen Fällen
Im ersten Fall hatten sich die beiden beschuldigten Tierärzte an eine in zwei benachbarten Städten von den Kollegen geübte Praxis angelehnt und für die Kastration einer Katze pauschal 130,–DM und für die Kastration zweier Katzen 220,–DM verlangt. Im zweiten Verfahren hatte der beschuldigte Tierarzt für die Kastration eines Katers 70,–DM berechnet.
Der Vorstand der Landestierärztekammer war der Meinung, nach der einschlägigen Gebührenordnung müsse für die Kastration einer Katze einschließlich erforderlicher Beratung zumindest ein Gesamtbetrag von 143,–DM zzgl. MwSt in Rechnung gestellt werden, wobei ein Abschlag bei mehreren Katzen nicht erlaubt sei. Die Kastration eines Katers koste mindesten 90,–DM. Nach Anhörung der beschuldigten Tierärzte hat der Vorstand der Landestierärztekammer dann die Einleitung der berufsgerichtlichen Verfahren beantragt.
Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz hat die Auffassung des Vorstandes der Landestierärztekammer geteilt und in beiden Verfahren die Beschuldigten wegen Berufspflichtver- letzungen zu Geldbußen verurteilt. § 11 der Berufsordnung für Tierärzte bestimme, dass sich das ärztliche Honorar nach der Gebührenordnung für Tierärzte und den einschlägigen Bestimmungen über die Arzneimittelpreise richte. Die beschuldigten Tierärzte hätten offenkundig die nach der Gebührenordnung in einfacher Weise zu errechnenden Mindestpreise unterschritten und sich dadurch gegenüber anderen Kollegen einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft. Die Kastration setze bei pflichtgemäßer ärztlicher Berufsausübung auch eine Untersuchung des Tieres und eine Beratung des Tierbesitzers voraus, wobei bei mehreren Katzen auch für jedes Tier eine eigene Untersuchung und Beratung geboten sei. Die Unterschreitung der Mindestgebühren sei berufspflichtwidrig und durch angemessene Geldbußen zu ahnden.
Kf 345/01.MZ u. Kf 594/01.MZ
Verwaltungsgericht Mainz Pressemeldung vom 21.01.2002 / 02/2002