Backhaus: Urteil zu Kastenständen ist grundsätzlich zu begrüßen
Schwerin (PM) – Diese Woche hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg entschieden, dass die Anordnung des Landkreises Jerichower Land, wonach den Schweinen mehr Platz zur Verfügung gestellt werden müsse, rechtmäßig sei. Die Klage eines Betriebes der Straathof Unternehmensgruppe wurde in zweiter Instanz zurückgewiesen.
„Mit der Entscheidung des Gerichtes wird unsere Empfehlung an die Sauenhalter, außerhalb der Abferkelbereiche auf eine Kastenstandhaltung zu verzichten, deutlich unterstützt. Die Umsetzung wird Zeit brauchen und muss mit den Tierhaltern abgestimmt werden. Ich warne aber davor, unüberlegte Forderungen aufzustellen. Gerade kleinere Tierhaltungen würden die Umstellung auf neue Haltungssysteme nicht finanzieren können und müssten aufgeben. Im Umkehrschluss würden nur die Großanlagen, die sich diese Investitionen leisten können, weiter bestehen können. Das zeigt auch wieder, dass die Grünen nicht vom Ende herdenken und mit ihren Forderungen das Gegenteil erreichen würden, von dem was sie wollen“, erklärte Dr. Till Backhaus, Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, bezüglich der jüngsten Äußerungen des Vorsitzenden der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Die Tierärzte des Landkreises Jerichower Land hatten die Größe der sogenannten Kastenstände der Schweine moniert. Grundlage hierfür ist die Nutztierhaltungsverordnung, wonach die Tiere genug Platz brauchen, um sich ungehindert hinlegen und Kopf und Beine ausstrecken zu können, wobei rechtsverbindlich keine konkreten Abmessungen festgelegt wurden. Die bisher als üblichen Kastenstandbreiten von 70 cm für Sauen und 65 cm für Jungsauen sind für die großen Sauenlinien nicht mehr ausreichend, insbesondere wenn die Kastenstände nebeneinander aufgereiht sind und kein ungehindertes Durchstrecken der Gliedmaßen möglich ist. Dieses ist im Wartebereich für tragende Sauen, die noch nicht in die Gruppenhaltungsphase (ab 4 Wochen nach dem Decken) überführt werden müssen, üblich. „Insgesamt muss hier etwas passieren. Aber das kann nur auf Bundesebene geschehen, in dem die Nutztierhaltungsverordnung geändert wird. Nur so würden auch gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Bundesländern existieren. Wir werden dieses Thema auf jeden Fall weiter forcieren“, so der Minister.
Hintergrung:
Oberverwaltungsgericht – Pressemitteilung Nr.: 007/2015
Magdeburg, den 25. November 2015
(OVG LSA) Zur Bemessung der Kastenstandsbreite für Sauen nach § 24 Abs. 4 Nr. 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
In dem dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Berufungsverfahren wendet sich ein Betrieb, der zur Unternehmensgruppe des niederländischen Schweinezüchters Straathof gehört, gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung,
wonach in Anlehnung an § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV alle belegten Kastenstände so zu gestalten seien, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Anordnung rechtmäßig erfolgt sei.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV zwingend, dass den in einem Kastenstand gehaltenen (Jung-)Sauen die Möglichkeit eröffnet sein muss, jederzeit in dem Kastenstand eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen. Die Vorgabe der Regelung erfüllten danach nur Kastenstände, deren Breite mindestens dem Stockmaß (d.h. der Widerristhöhe bzw. der Entfernung vom Boden zum höchsten Punkt des stehenden Schweins) des darin untergebrachten Schweins entspricht oder Kastenstände, welche dem Tier die Möglichkeit eröffnen, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände oder beidseitige (unbelegte) Lücken durchzustecken. Dass die Tiere ihre Gliedmaßen in benachbarte belegte Kastenstände durchstecken könnten, sei nicht ausreichend.
Welche Auswirkungen die Entscheidung auf das im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängige Tierhaltungsverbot gegen Herrn Straathof und die dazu anhängigen strafrechtlichen Verfahren hat, ist nicht abzusehen.
VG Magdeburg, Urteil vom 03.03.2014 – 1 A 230/14 MD –
OVG LSA, Urteil vom 24.11.2015 – 3 L 386/14 –
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