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Gericht: Aufstallungspflicht für Geflügel rechtmäßig

Minden (aho) – Das Verwaltungsgericht Minden hat zwei Klagen von Hobbygeflügelzüchtern gegen die vom Kreis Gütersloh angeordnete Aufstallungspflicht abgewiesen.
 
Die Kläger hatten sich zum einen gegen eine Regelung der Geflügelpestverordnung gewandt, derzufolge die Freilandhaltung von Geflügel grundsätzlich verboten ist und nur auf Grund einer Risikobewertung durch das zuständige Veterinäramt genehmigt werden kann. Nach § 13 Abs. 1 Geflügelpestverordnung ist die Freilandhaltung nur nach einer vorhergehenden einzelfallbezogenen Risikobewertung hinsichtlich der Verbreitung von Erregern der aviären Influenza (sog. Vogelgrippe) durch Kontakt mit Wildvögeln zuzulassen. Diese Regelung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mit den Vorschriften des Tierseuchengesetzes vereinbar. Die hiermit verbundenen Nachteile hätten die Freiland-Geflügelzüchter zur effektiven Tierseuchenbekämpfung hinzunehmen.
 
Zum anderen begehrten die Kläger die Aufhebung des im Dezember 2008 seitens des Kreisveterinäramtes Gütersloh ausgesprochenen Widerrufs der ihnen zuvor genehmigten Freilandhaltung. Das Verwaltungsgericht hat auch die Rechtmäßigkeit dieses Widerrufs bestätigt. Nachdem im Dezember 2008 der Ausbruch einer für den Menschen ungefährlichen Form der Vogelgrippe in einem Geflügelmastbetrieb in Niedersachsen festgestellt worden war, war es in kurzen zeitlichen Abständen bei zahl-reichen umliegenden Betriebe zu Ausbrüchen gekommen. Da weder die Herkunft des Erregers noch dessen Verbreitungswege bekannt waren, hatten die nordrhein-westfälischen Veterinärbehörden in den benachbarten Regierungsbezirken Münster und Detmold die flächendeckende Aufstallung von Geflügel angeordnet. Angesichts der unklaren Verbreitungswege und des Umstands, dass Wildvögel auch diese Form der Vogelgrippe weiterübertragen können, war diese Maßnahme nicht zu beanstanden. Inzwischen – mit Wirkung zum 01.02.2009 – ist die Aufstallungspflicht wieder aufgehoben worden.
 
Urteile vom 27.01.2009 – 1 K 3615/06 – und – 1 K 150/09 – ; nicht rechtskräftig.
 

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