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Gericht betätigt Tierhaltungsverbot gegen Schweinehalter wegen Tierschutzverstößen

Stuttgart (aho) – Bei einer Tierhaltung, die zu Erkrankungen und damit erheblichen Leiden der Tiere und zum Teil sogar zu ihrem Tod geführt hat, ist ein Tierhaltungsverbot rechtens. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschlüssen vom 14.04.2008 entschieden und den Eilantrag eines Ehepaares, das einen Ferkelerzeugungs- und Mastbetrieb mit einem Bestand von ca. 1600 Schweinen führt, gegen das ihm vom Landratsamt Ostalbkreis im März 2008 auferlegte Tierhaltungsverbot zurückgewiesen. Außerdem bestätigte das Gericht auch die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme der Schweine und deren Fortnahme (Az.: 4 K 1425/08 und 4 K 1464/08).

Die 4. Kammer führte aus:

Die Betreiber hätten wiederholt von ihnen gehaltenen Schweinen erhebliche, lang anhaltende Schmerzen und Leiden sowie Schäden zugefügt, die das aufgrund des Tierschutzgesetzes verhängte Tierhaltungsverbot rechtfertigten. Seit mehreren Jahren habe es immer wieder zu Beanstandungen an der Schweinehaltung gegeben. Im Zeitraum Herbst 2007 bis März 2008 seien gravierende tierschutzrechtliche Missstände in dem Schweinehaltungsbetrieb aufgefallen. So seien stark abgemagerte Muttersauen und verletzte Schweine vorgefunden worden, die getötet hätten werden müssen. Weiter seien halb aufgefressene tote Tiere und lebend angefressene Tiere in den Buchten aufgefunden worden. Auf dem Hof herrsche unzureichende Hygiene. Ca. 100 Schweine würden in völliger Dunkelheit gehalten. Einige der Tiere hätten nicht einmal Zugang zu Wasser. Diese Umstände stellten auch Verstöße gegen das Tierhaltungsgebot dar, dass der, wer ein Tier halte, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen müsse. All dies rechtfertige die Annahme, dass die Betreiber weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen würden, nachdem vorausgegangene Beanstandungen keine Besserung bewirkt hätten. Angesichts dieser Tierhaltung, die zu Erkrankungen und damit erheblichen Leiden der Tiere und zum Teil sogar zu ihrem Tod geführt hat, habe die Behörde den Betreibern zu Recht die Haltung und Betreuung der Tiere untersagt.

Soweit die Betreiber schließlich die Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz befürchteten, sei ihnen entgegenzuhalten, dass von ihnen nicht nur Schweinehaltung, sondern auch Holzwirtschaft betrieben und Getreide angebaut werde. Eine betriebliche Umstellung nach Beendigung der Tierhaltung sei ihnen zuzumuten.

Gegen diese Beschlüsse ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.

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