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Bundesrat will weniger Prüfungsaufwand beim Tiertransport

Berlin (aho) – Der Bundesrat will erreichen, dass bestimmte – besonders sachkundige – Berufsgruppen von einer gesonderten Prüfungspflicht für gewerbliche Tiertransporte ausgenommen werden. Einen entsprechenden Verordnungsentwurf hat der Bundesrat heute beschlossen.

Europaweit benötigt ab dem 5. Januar 2008 jeder, der gewerbliche Tiertransporte über eine Strecke von mehr als 65 Kilometern vornimmt, einen entsprechenden Befähigungsnachweis, der in einer Prüfung zu erwerben ist. Die Prüfungsinhalte der EG – Tierschutztransport – verordnung entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen der bereits geltenden deutschen Tierschutztransportverordnung. Da Landwirte, Veterinäre, Tierpfleger und vergleichbare Berufsgruppen aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung die Anforderungen an die Sachkunde nach der europäischen Verordnung ohnehin erfüllen, bedarf es für sie keiner zusätzlichen Prüfung für den Befähigungsnachweis zum gewerblichen Tiertransport. Der Verordnungsentwurf sieht daher vor, dass nur solche Personen ihre Eignung mit einem zusätzlichem Lehrgang und eigener Prüfung nachweisen müssen, die ihre berufliche Qualifikation vor dem Inkrafttreten der EG-Tierschutztransportverordnung erworben haben. Damit werde eine europarechtskonforme Regelung geschaffen, die sowohl den Interessen des Tierschutzes als auch denen der betroffenen Berufsgruppen Rechnung trägt, heißt es zur Begründung des Bundesrates.

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich für eine Änderung der EG-Tierschutztransportverordnung einzusetzen, durch die auch bei früheren Berufsabschlüssen automatisch der Befähigungsnachweis erteilt wird. Bis zum Inkrafttreten der entsprechend geänderten EG-Verordnung sollen die notwendigen Lehrgänge und Prüfungen so effizient, kostengünstig und zeitsparend wie möglich durchgeführt werden.

Die Bundesregierung soll sich außerdem für eine Weiterentwicklung der EG-Verordnung einsetzen, nach der auch Tierhalter, die ihre eigenen Tiere über eine weite Strecke transportieren, als Transportunternehmer zugelassen werden müssen. Hier dürften nur die allgemeinen Bedingungen für Tiertransporte gelten, nicht die speziellen der Transportunternehmer. Damit erfolge auch eine Gleichstellung von Tierhaltern mit Landwirten, die Tiere nicht weiter als 50 km transportieren.

Der Verordnungsentwurf wird vom Bundesraz der Bundesregierung zugeleitet, damit diese die Verordnung erlassen kann.

— Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport

Drucksache 574/07 (Beschluss)

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