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Gericht: Tierquälender Landwirt verliert Förderungsgelder

Trier (aho) – Der Einsatz eines sog. „Kuhtrainers“ verstößt gegen die von Förderprogramm Umweltschonende Landbewirtschaftung (FUL 2000) aufgestellten, von den teilnehmenden Landwirten grundsätzlich einzuhaltenden Grundsätze und berechtigt die zuständigen Landkreise zur Rückforderung aus dem Förderprogramm gewährter Zuwendungen. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 28. Juni 2007 (Az.: 6 K 643/06.TR) entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Landwirts, der u.a. Milchviehhaltung betreibt, gegen einen Rückforderungsbescheid des Eifelkreises Bitburg-Prüm zugrunde. Auf seinen Antrag hin hatte der beklagte Landkreis für den Zeitraum August 2000 bis August 2005 die Teilnahme am o.g. Förderprogramm unter Gewährung entsprechender Zuwendungen bewilligt. Nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger in den Wintermonaten des Jahres 2004 zur Sauberhaltung im Stall einen „Kuhtrainer“ eingesetzt hatte, forderte der beklagte Landkreis die für dieses Jahr gewährte Zuwendung in Höhe von 9.845 EURO zurück.

Zu Recht, urteilten die Richter der 6. Kammer. Zur Begründung führten sie aus, bei einem „Kuhtrainer“ handele es sich um über den Rücken der Tiere positionierte Metallbügel, die unter elektrischer Spannung stünden und dazu dienten, die Tiere beim Harn- oder Kotabsatz, der normalerweise mit einem Aufkrümmen des Rückens einhergehe, durch Stromschläge zu zwingen, zurückzutreten, um so eine Verschmutzung der Stand- und Liegeflächen zu verhindern. Der Einsatz des Kuhtrainers verstoße gegen die für die Aufnahme in das Förderprogramm vom Landwirt einzuhaltenden Auflagen. Zudem verstoße der Einsatz dieses Gerätes gegen das Tierschutzgesetz, weil er das artgemäße Verhalten erheblich einschränke und den Tieren nicht unerhebliche Leiden zufüge. Zwischen 25 und 80 % der Stromschläge fänden nicht im Zusammenhang mit dem Harn- und Kotabsatz der Tiere statt, sondern beim Fressen, beim Aufstehen, beim gegenseitigen Lecken der Rückenpartie oder bei dem auch zum „Komfortverhalten“ gehörenden Aufwölben des Rückens. Damit werde den Tieren nicht unerhebliches Leiden zugefügt, weil sie an ihren artspezifischen Verhaltensmustern weitgehend gehindert würden. Dass die Geräte nur in den Wintermonaten und täglich lediglich für ca. sechs Stunden eingesetzt worden seien, ändere an dieser Einschätzung nichts, denn auch dieser zeitlich beschränkte Einsatz überschreite die Schwelle zur lediglich unerheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der betroffenen Tiere.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 28. Juni 2007 – 6 K 643/06.TR –

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