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Baden-Württemberg: Stallpflicht für Nutzgeflügel wird gelockert

Mannheim (aho) – Das baden-württembergische Landwirtschaftsministerium hat mit Erlass vom 29. März den Radius um betroffene Gewässer, in welchem eine Aufstallungspflicht für Geflügel gilt, von 1.000 Metern auf 500 Meter reduziert. Wie das Amt für Rats- und Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Mannheim mitteilt, gilt diese Regelung ab dem 2. April. Sie löst die erst kürzlich vom Bund verfügte Verlängerung der Aufstallpflicht innerhalb eines 1.000-Meter-Radius ab. Die Lockerung begründet das Land mit einer neuen Risikobewertung auf der Grundlage umfangreicher Monitoringergebnisse bei Wildvögeln und Nutzgeflügel in Baden-Württemberg, mit der warmen Witterung und dem in diesem Frühjahr frühzeitig einsetzenden Vogelrückzug.

Die Stadt Mannheim hat deshalb ihre „Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Gebietes, in dem Geflügel in Freilandhaltung gehalten werden darf“ entsprechend aktualisiert. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt im Amtsblatt. Ausnahmen von der Stallpflicht sind ab sofort zulässig, wenn der Geflügelbestand außerhalb einer 500-Meter – Risikozone um die Mannheimer Gewässer (Rhein, Neckar, einige stehende Gewässer) liegt. Ausnahmegenehmigungen müssen wieder beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung – Veterinärdienst (Fax 293-2527) – beantragt werden.

Wird Geflügel außerhalb des Aufstallungsgebietes in Freilandhaltung gehalten, sind die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen durchzuführen. Geflügelhalter, die mehr als 100 Stück Geflügel in Freilandhaltung halten, sind zusätzlich verpflichtet, jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember das Geflügel auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen.

Ist eine Genehmigung zur Freilandhaltung erteilt worden, ist der Geflügelhalter verpflichtet, unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes folgende gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen:

– Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen/Standorten des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren;

– Betreten der Ställe/Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung / Einwegkleidung; unverzügliches Ablegen der Schutzkleidung nach Verlassen des Stalles/Standortes;

– Unverzügliche Reinigung der Schutzkleidung bzw. unschädliche Beseitigung der Einwegkleidung nach Gebrauch;

– Reinigung und Desinfektion der eingesetzten Gerätschaften und des Verladeplatzes, sowie – nach jeder Ausstallung – der frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände;

– Reinigung und Desinfektion betriebseigener Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz;

– Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge, Maschinen und sonstigen Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe;

– Ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung und Aufzeichnungen hierüber;

– Reinigung und Desinfektion des Raumes bzw. der Behälter zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat.

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