Kreis Soest: An Gewässern weiter Stallpflicht für Geflügel
Soest (aho) – Der Veterinärdienst des Kreises Soest hat am Montag, 15. Mai 2006, eine Allgemeinverfügung für alle Geflügelhalter im Kreis Soest veröffentlicht, die Freilandhaltung von Geflügel im gesamten Kreisgebiet zulässt, aber auch Ausnahmen vorsieht. So muss Federvieh in einigen Gebieten, in denen regelmäßig wildlebende Wasservögel auftreten, rasten oder brüten, weiter im Stall bleiben.
Betroffen sind das Südufer der Möhnetalsperre mit einem 1000 Meter breiten Schutzsaum, die Naturschutzgebiete an Lippe und Ahse mit einem Schutzsaum von 500 Metern und der Zachariassee im Stadtgebiet Lippstadt mit einem Schutzsaum von 500 Metern.
Die in der Verfügung enthaltene Meldeverpflichtung für Geflügelhalter, die ihre Tiere in Freilandhaltung halten möchten, gilt im Kreis Soest für alle die Personen als erfüllt, die ihren Geflügelbestand dem Veterinärdienst des Kreises Soest bereits früher schon gemeldet haben.
Für Enten und Gänse gilt, dass sie räumlich getrennt von sonstigem Geflügel in unterschiedlichen Ställen und auf unterschiedlichen Freilaufstellen (abgetrennt zum Beispiel durch festen Zaun) zu halten sind. Damit die bei der Haltung von Enten und Gänsen eigentlich vorgeschriebene monatliche virologische Untersuchung auf das Geflügelpestvirus entfallen kann, können die Halter in die Enten- bzw. Gänseherden so genannte Sentineltiere aufstallen. Dr. Wilfried Hopp, Leiter des Veterinärdienstes: „Es handelt sich dabei um Geflügel wie Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel oder Wachteln, das für das Geflügelpestvirus sehr viel empfänglicher ist als Enten und Gänse und damit auf eine mögliche Infektion früher mit Krankheitssymptomen reagieren. Jedes kranke oder verendete Sentineltier muss im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg untersucht werden um eine Geflügelpestinfektion auszuschließen. Die Untersuchung ist für den Tierhalter kostenlos. Sollten bei der Haltung von Enten und Gänsen keine Sentineltiere integriert werden, ist eine monatliche kostenaufwendige virologische Untersuchung mittels Rachen- oder Kloakentupfer erforderlich.“
Dr. Hopp weist außerdem darauf hin, dass Geflügelmärkte, Geflügelschauen oder Geflügelausstellungen im Kreis Soest ausschließlich mit der Auflage genehmigt werden, diese Veranstaltungen nur in geschlossenen Gebäuden oder zumindest unter einer Bedachung durchzuführen. Das Geflügel für Ausstellungen und Schauen müsse längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht werden. Diese Untersuchung sei durch eine tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen.