Kreis Soest: Auch Personenverkehr wegen Schweinepest eingeschränkt
Soest (aho) – Das wegen des Schweinepest-Ausbruchs in den Kreisen Recklinghausen und Borken von der EU für NRW verhängte vollständige Transport-, Handels- und Schlachtverbot von Schweinen sieht auch eine starke Einschränkung des Verkehrs von Personen und Fahrzeugen aus dem Umfeld der Landwirtschaft vor. Darauf weist der Leiter des Veterinärdienstes der Kreisverwaltung Soest, Dr. Wilfried Hopp, hin.
Nordrhein-Westfalen wurde in zwei Gebiete aufgeteilt, zwischen denen ein Austausch mit Auflagen versehen ist. Die eine Region besteht aus den Regierungsbezirken Münster, Düsseldorf und Köln, die zweite umfasst die Regierungsbezirke Arnsberg und Detmold. „Da der Kreis Soest an den Regierungsbezirk Münster grenzt, hat die Regelung für unsere Region erhebliche Auswirkungen“, betont Dr. Hopp.
So muss sich ein landwirtschaftlicher Lohnunternehmer, der sowohl in den Kreisen Soest und Warendorf tätig ist, entweder entscheiden, wo er seinen Geschäften nachgeht, oder Maßnahmen befolgen. Will er zum Beispiel Gülle ausfahren, kann er nur den Regierungsbezirk wechseln, wenn er seine Maschinen umfassend desinfiziert und anschließend drei Tage am Einsatzort stehen lässt. Tierärzte oder andere Personen, die in Schweine haltenden Betrieben zu tun haben, müssen die Kleidung wechseln und ebenfalls eine dreitägige Pause einlegen, bevor sie wieder einen Hof im anderen Regierungsbezirk betreten. „Die gleichen Vorsichtsmaßnahmen haben übrigen auch Privatpersonen zu befolgen, die auf Schweine haltenden Höfen zu Hause sind oder sie besuchen“, betont Dr. Hopp.
Zusätzlich müssen Schweinehalter die Behandlung von Infektionskrankheiten mit Antibiotika in ihren Beständen anzeigen. „Es besteht die Gefahr, dass beim Vorliegen einer fieberhaften Infektionskrankheit Schweinepest vorliegt, aber nicht erkannt wird“, erläutert Dr. Wilfried Hopp. Daher sei in einem solchen Fall eine anschließende Untersuchung durch den Hoftierarzt verpflichtend. Dazu gehörten Fiebermessen sowie die Entnahme und Untersuchung von Blutproben. Die Kosten dafür übernähmen die Tierseuchenkasse und das Land.
Die Schweinepest-Schutzverordnung ist am Freitag, 7. April, 0 Uhr, in Kraft getreten. Erst ab Ostersamstag, 15. April, dürfen Schlachtschweine aus NRW wieder in Schlachthöfe in NRW gebracht werden. Für Zuchttiere (Ferkel und Sauen) gilt das vollständige Transport-, Handels- und Schlachtverbot zunächst 14 Tage. Die Schlachthöfe in Nordhrein-Westfalen dürfen zurzeit außerdem auch keine Schweine aus anderen EU-Mitgliedsstaaten annehmen. Schweine aus anderen Bundesländern können nur unmittelbar auf festgelegten Korridoren zu Schlachthöfen in NRW gebracht werden. Die EU will die Maßnahmen nicht, wie ursprünglich geplant, erst in 14 Tagen, sondern bereits am kommenden Dienstag, 11. April, auf den Prüfstand stellen und bewerten, ob sie weiterhin angemessen sind.