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Zweiter Verdacht auf Vogelgrippe bei Wildvögeln in Niedersachsen

Hannover (aho) – Zum Zweiten Mal wurde bei einer Probe eines verendeten Wildvogels in Niedersachsen eine H5N1-Infektion nachgewiesen und damit der Verdacht auf den Ausbruch der Vogelgrippe festgestellt. Ob es sich tatsächlich um die aggressive Form des Erregers handelt und sich damit der Verdacht bestätigt, wird derzeit im Friedrich-Loeffler-Institut, dem Referenzlabor auf der Insel Riems, untersucht.

Wie Landwirtschaftsminister Hans-Heinrich Ehlen heute in Hannover mitteilte wurde das Geflügelpest-Virus bei einer im Stadtgebiet von Cuxhaven gefundenen Sturmmöwe festgestellt. Ehlen: „Der für den Seuchenschutz zuständige Landkreis hat umgehend die in der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung aufgeführten Maßnahmen eingeleitet. Jetzt gelte es konsequent alles zu tun, um die Einschleppung des Virus in die Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Auch wenn von der Geflügelpest für den Menschen keine unmittelbare Gefahr ausgeht, so drohe doch ein enormer wirtschaftlicher Schaden für die Geflügelhalter und die nachgeschaltete Branche. Daher gelten in den Sperr- und Beobachtungsgebieten strenge Hygienevorschriften und Handelsbeschränkungen für die Geflügelhalter. Der Landkreis Cuxhaven richtet einen Sperrbezirk mit 3 Kilometer Radius und ein Beobachtungsgebiet mit 10 Kilometer Radius um den Fundort ein. Alle gemeldeten Geflügelhalter in dem betroffenen Landkreis wurden bereits ermittelt. Bei dem Tier handelt es sich, wie schon beim ersten Vogelgrippe-Fall im Landkreis Soltau-Fallingbostel, um einen Einzelfund. Eine größere Anzahl von verendeten Vögeln wurde bisher nicht gefunden.

Das Ergebnis des Schnelltestes des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wurde heute durch das Friedrich-Loeffler-Institut auf Riems bestätigt. Es handelt sich um das aviäre Virus vom Typ H5N1. Die Bestimmung der Pathogenität steht noch aus und wird in ca. 3 Tagen erwartet.

In diesem Jahr sind bislang mehr als 5300 Wildvögel in Niedersachsen untersucht worden. Allein im März waren es über 4000 Wildvögel, wobei bislang nur ein positives Ergebnis (im Landkreis Soltau-Fallingbostel) festgestellt wurde. Des Weiteren wurden auch zahlreiche Untersuchungen an Säugetieren durchgeführt, u. a. an 26 Katzen und 9 Steinmardern, die alle ohne besonderen Befund blieben.

Im Sperrbezirk gelten für einen Zeitraum von 21 Tagen folgende Maßnahmen:

Jeder Halter von Geflügel hat dafür zu sorgen, dass an den Ein- Ausgängen zu seinen Stallungen Desinfektionsmatten vorgehalten werden und betriebsfremde Personen keinen Zutritt haben. Geflügelhaltungen sind regelmäßig klinisch zu untersuchen. Jegliches Verbringen von Geflügel und Bruteiern aus oder in Geflügelbetriebe ist verboten. Andere Vögel dürfen nicht aus dem Bestand verbracht werden. Frisches Fleisch, Hackfleisch, Schabefleisch, Fleischerzeugnisse sowie Fleischzubereitungen aus Geflügel und Vögeln dürfen nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Für so genannte Nebenprodukte (z. B. Federn oder Schlachtabfälle) gilt: Kein Verbringen aus oder in Geflügel haltende Betriebe. Gülle bzw. Mist von Geflügel darf nicht aus dem Sperrgebiet verbracht werden.

Für das Beobachtungsgebiet gilt:

Im Zeitraum von 15 Tagen nach Feststellung der Infektion darf lebendes Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Art nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden. Im Zeitraum von 30 Tagen nach Feststellung der Infektion dürfen lebendes Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Art nur mit Genehmigung und nur innerhalb des Beobachtungsgebietes verbracht werden.

Ausnahmen von den genannten Verbringungsbeschränkungen sind in bestimmten Fällen möglich und beim Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven zu beantragen. Sowohl im Sperrbezirk als auch im Beobachtungsgebiet haben Hunde- und Katzenhalter sicherzustellen, dass ihre Tiere nicht frei umherlaufen.

Im Sperrbezirk im Landkreis Cuxhaven befinden sich 30 gemeldete Geflügelhalter, im Beobachtungsgebiet befinden sich 82 gemeldete Geflügelhalter. Sofern Geflügelhalter ihrer Meldeverpflichtung noch nicht nachgekommen sind, haben sie dieses beim o. g. Veterinäramt unverzüglich nachzuholen.

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